Frankfurt am Main [Editor]
Als in Scabinatu in Ueberlegung gezogen worden, daß mehrmahlen in denen Vormunds-Rechnungen starke Deserviten-Conti derer Advocatorum, Procuratorum et Notariorum vorkommen, welche so schlechterdings, und ohne vorgängige Richterliche Ermäßigung, ... nicht wohl in Rechnung passiret- noch von Löblichem Curatel-Amt füglich beurtheilt werden können ... So hat man der Nothdurft zu seyn ermessen, wohlgedachtem Curatel-Amt hierdurch aufzutragen, künftighin dergleichen Deserviten-Conti ... zur Richterlichen Moderation zu verweisen: Decr. in Sen. Scab. den 25ten Mart. 1771
— [S.l.], 1771 [VD18 14331586]
Cite this page
Please cite this page by using the following URL/DOI: