Da nunmehro die Weinlese wiederum herannahet, bishero aber seit verschiedenen Jahren, ohnerachtet derer dagegen erlassenen geschärften Verordnungen, zum öftern beschwerend angezeiget, und mit grossem Mißfallen vernommen worden, daß mehrere Begütherten vor dem durch öffentlichen Anschlag alljährlich bekannt gemacht werdenden Tag der Weinlese, ihre Trauben schon einzusammlen angefangen ... So geschiehet hierdurch ... sämmtlichen Weinbegütherten die frühzeitig ernstliche Bedeutung, sowohl bey dießmahligem Herbst, als hinführo jederzeit ... unter keinerley Vorwand ... einige Vorlese vorzunehmen ...: Publicatum Frankfurt den 30. Sept. 1772
[S.l.], 1772 [VD18 90492838]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30207
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-302079
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