Frankfurt am Main [Editor]
Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier mißfällig angezeiget worden, daß bey dem Baden in dem Maynfluß, den hiesigen mehrmalen ergangenen und renovirten Verordnungen zuwider, sowol die ungeartete Jugend, als auch erwachsene und in männlichen Jahren stehende Leute, an und um die Brücke, wie auch gleich unterhalb derselben ... auf eine sehr ärgerliche Weise sich zu betragen unterfangen ... Als ergehet hiermit die wiederholt- und erweiterte Verordnung, daß hinfüro Niemand um und gleich über der Mayn-Brücken, wie auch zwischen der Stadt und denen nach der Windmühl bis nach dem Grünbronnen hinziehenden Gärten und Bleichen, sich weiter zu baden unterfangen ... solle: Conclusum in Senatu, Dienstags, den 15ten Junii, 1773
— [S.l.], 1773 [VD18 14331993]
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