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Eines Hochedlen und Hochweisen Raths des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn erneuerte Consistorial-Ordnung: vom 4ten Januarii 1774. nebst einigen andern hieher gehörigen Edicten und Verordnungen — Franckfurt am Mayn, 1774 [VD18 10193588]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33946#0081
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§. II.
Auch soll überhaupt sich niemand gelüsten lassen, in den Häusern
herumzugehen, um in denen, wie gedacht, für die Schulmeister ei-
gentlich gehörigen Verrichtungen, stundenweiß Information zu geben,
der nicht, nach mehrerem Innhalt des lic. VH. §. XIII. der LonlNo-
rial-Ordnung, vorher wäre examimret worden, und die Erlaubnüs
zu informiren erhalten hatte. Weswegen die Schulmeister, auch in
Ansehung dergleichen Personen, gute Aufsicht zu tragen, und die
in §. 2NteLe6. anbefohlene Anzeige, Zur gebührenden Kemeäur und Be-
strafung , ohnfehlbar zu verrichten haben.

M. Vlll.
Von den Vorstehern der Schulmeister überhaupt/


wie auch
Von der Witwen-Lassa
und
Derselben Administration.
§. r.
E)a bereits die Zeit der Wahl, und die Art und Weise, auf welche
solche vorgenommen werden soll, Umlo V. §.iv. vorgeschrieben wor-
den; so ist nur überhaupt von den Vorstehern allhier zu erinnern, wie
deren Amt darinnen hauptsächlich bestehe: daß sie auf das Leben und
den Wandel des gesummten Schul-LoileZu, auch, daß jeder sein
Amt vorgeschriebenermaßen fleißig verrichte, ein wachsames Auge ha-
ben; die zu ihrer Nachricht kommende Mängel dem Loniittorio ohnge-
säumtanzeigen; das LoIIeZium > so oft sie es nöthig finden, zusammen
beruffen; die Quartal-Zusammenkünfte besorgen; wenn im Namen
der gesammten Schulmeister etwas anzuzeigen, oder, an welche inttanL
es gehöre, zu klagen, solches veranstalten; die Lade und zween Schlüs-
sel zu derselben haben, und nebst den ^ämiiMl-acoren, deren jeder
auch einen Schlüssel dazu haben soll, über Einnahme und Ausga-
be richtige Rechnung thun; die von dem LoniNorio angesetzte
Geld-Bussen eintreiben; diejenigen, . so selbige relliren, anzeigen;
besonders, wo eine Schule einen Monat lang gar nicht gehalten wor-
den, solches ohnverzüglich melden: und überhaupt, auch bey allen
nicht so genau zu bestimmenden Vorfallenheiten, dasjenige thun und
verrichten, was rechtschaffener Aeltesten oder Vorgesetzten Schuldig-
keit erfordert.

L Ik.
 
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