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Eines Hochedlen und Hochweisen Raths des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn erneuerte Consistorial-Ordnung: vom 4ten Januarii 1774. nebst einigen andern hieher gehörigen Edicten und Verordnungen — Franckfurt am Mayn, 1774 [VD18 10193588]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33946#0083
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M M M 67
§. IV.
Von diesen Geldern soll, wenn ein Schulmeister oder seine Frau
stirbt, für jedes zur Leiche Sechszig Gulden bezahlet, und wenn em
Schulmeister oder Wittib, durch Feuer, langwürige Krankheit, oder
sonstige unverschuldete Unglücks - Fälle, von GOtt heimgesuchet wür-
de, ihnen nach Möglichkeit mit Gelde beygestanden werden.
§. v.
Damit nun die übrig bleibende Gelder wohl angeleget werden,
sollen Vorsteher und ^ämimllrLcores, sobald ein Capital von vier bis
fünfhundert Gulden beysammen, sich um eine sichere Gelegenheit, es
in hiesiger Stadt oder deren 'I^rrüorio auf gerichtliche Insatze gegen
übliche Interessen auszuthun, erkundigen; sofort das gejammte Eolle-
Num zusammen ruffen, und, wofern die meisten Stimmen ihren Vor-
schlag billigen, die Einschreibung in der Stadt-Carrzley besorgen:
auch , daß alsdann seiner Zeit die Interessen richtig eingehen, die In-
satze zu gehöriger Zeit prolonZiret, oder das Capital ausgeklaget wer-
de, fleißigen Bedacht nehmen.
§. VI.
Die sämmtlicheInteressenvonden angelegten Capitalien, sollen
alle Jahr, aufOrbam, unter die Schulmeisters Wittiben, oder Kin-
der so annoch unter 18 Jahren sind, und zwar dergestalt, zu gleichen
Theilen, durch die ^clmiuitträrores ausgetheilet werden, daß sämmt-
. liche Kinder eines verstorbenen Schulmeisters für eine Person zurech-
neu. Und damit hierinnen kein Jrrthum vergehe, so sollen die jähr-
liche Interessen insgesammt und für voll ausbezahlet werden, sieseyen
gleich ganz eingegangen oder nicht: nur allein den Fall ausgenommen,
wenn etwa ein Capital in der Ausklage stehen, und deswegen keine
Interessen davon eingehen sollten; als welche jedoch, so bald sie her-
nach einkommen, denenjenigen, so sie damals gebühret hätten, nach-
zutragen sind. Auch wollen wir anbey, daß diese als sä pias cauüs
gewidmet anzusehende Gelder, welche an Wittwen oder Waysen aus-
getheilet werden, wegen etwa gemachter Schulden, mit Arrest nicht
bestricket oder diesen Personen entzogen werden sollen.
§. VII.
Ein Schulmeister, welcher, vermöge gegenwärtiger Ordnung,
seine Schule auf eine oder die andere Art verlieret , macht sich zugleich
mit Weib und Kindern, aller dieser LalL anhängigen llenekeien ver-
lustig; oder aber, wenn eines Schulmeisters Wittib oder Kinder sich
dergestalt vergangen, daß sie mit einer schimpflichen Strafe, es sey
hier oder anderswo, beleget würden, so sollen sie, nach vorhergehen-
der Anzeige, durch Unser CoiEoi-wm > alles ferneren Antheils oder
Genußes an die Ossam unwürdig erkläret, und ihnen daraus ferner
nichts mehr gereichet: jedoch, wofern dieKinder einer solchen Wittwen
unschuldig wären, selbige an der unwürdigen Mutter Platz gesetzet
werden.

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§. VIII.
 
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