a der öffters ergangenen Obrigkeitlichen
Verordnungen ohnerachtet, die gänzlich abge-
würdigte und außer 'Lour-s gesetzte verrufene Kreutzer,
dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel couM-en
sollen. Diesem Unwesen aber auf das Ernftlichste gesteuert wer-
den muß. So wird das publicum vor deren Annahm und Ver-
ausgcbung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet,
sondern auch demjenigen welcher dergleichen darwiederhandclnde
glaubhafft anzugcben weis, das Drittheil der dadurch eingehen-
den Strafe; von jedem Fall hiermit zugefaget. Zugleich aber
auch jedernmnniglich anbefohlen die etwa besitzende alte Kreutzer;
ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths auf Löbli-
ches Recheney-Amt abzulieffern.
Wie man dann daß diefes alles befolgt werde, sich auf die
genaueste Kundschafft zu legen ohnermanglen, und suchen wird,
durch ohnvermuthete Vilmrung der Losung derer Becker, Bier-
brauer, Metzger und anderer, und Endeckung dererjenigen, welcheaus
Geitz und Wiedcrfctzlichkeit ihren Vorrath abzuliefern unterlassen,
die muthwillige Uebertretter ausfündig zu machen, und andern
zum Schrecken und Beyspiel ohnesAnsehen der Perfon und Stan-
des auf das nachdrülichste zu bestrafen.
(Üoncluium in 8eQ3w,
dm 2. Febr. 1775»
Verordnungen ohnerachtet, die gänzlich abge-
würdigte und außer 'Lour-s gesetzte verrufene Kreutzer,
dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel couM-en
sollen. Diesem Unwesen aber auf das Ernftlichste gesteuert wer-
den muß. So wird das publicum vor deren Annahm und Ver-
ausgcbung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet,
sondern auch demjenigen welcher dergleichen darwiederhandclnde
glaubhafft anzugcben weis, das Drittheil der dadurch eingehen-
den Strafe; von jedem Fall hiermit zugefaget. Zugleich aber
auch jedernmnniglich anbefohlen die etwa besitzende alte Kreutzer;
ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths auf Löbli-
ches Recheney-Amt abzulieffern.
Wie man dann daß diefes alles befolgt werde, sich auf die
genaueste Kundschafft zu legen ohnermanglen, und suchen wird,
durch ohnvermuthete Vilmrung der Losung derer Becker, Bier-
brauer, Metzger und anderer, und Endeckung dererjenigen, welcheaus
Geitz und Wiedcrfctzlichkeit ihren Vorrath abzuliefern unterlassen,
die muthwillige Uebertretter ausfündig zu machen, und andern
zum Schrecken und Beyspiel ohnesAnsehen der Perfon und Stan-
des auf das nachdrülichste zu bestrafen.
(Üoncluium in 8eQ3w,
dm 2. Febr. 1775»