Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Frankfurt, fügen hiermit zu Wissen: Demnach Uns das hiesige Becker-Handwerk mehrmahls klagend fürgebracht, daß nicht allein von denen hiesigen Dorfschafts- und andern fremden Beckern bey Hereinbringung ihres Brods, gegen verschiedene desfalls vorhandene Verordnungen, grosser Unterschleif und unleidentliche Beeinträchtigungen begangen und vorgenomen würden, ...; daß Wir dannenhero, in Erkennung der Billigkeit, solchen ihren Beschwerden ein- für allemahl abzuhelfen, ..., der Nothdurft zu seyn ermessen, Unsere unterm 14ten Januarii 1721. dieserwegen publicirte Verordnung erneuern und nach Beschaffenheit der jetzigen Umständen abfassen zu lassen. Ordnen und setzen demnach, daß ...: Geschlossen bey Rath, Dienstags den 15ten Augusti 1775
[S.l.], 1775 [VD18 14332701]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33972
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339723
Metadaten: METS
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