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Ein Hochedler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt hat zu besserer Beytreibung der Schatzungs-Restanten beschlossen, und thut allen Burgern und Beysassen hiermit kund, daß niemanden vor beschehener und erweißlich darzuthuender Bezahlung seiner schuldigen Schatzung, 1.) einige Bestallung, Interesse oder Arbeits-Lohn aus der Recheney gereichet oder bezahlet werden solle ...: [Conclusum in Senatu, Donnerstags den 11. Decembr. 1760. Renovatum den 10. Maji 1777] — [S.l.], 1777 [VD18 14333112]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.33996#0002
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Daß aber niemanden gehalten seye, sein Schatzungs-Büchlein
überall vorzuzeigen, und was er verschätzt, an vielen Orten bekandt zu
machen , so wird das Schatzungs-Amt ein drucken lassen,
worinnen das oder wie viel einer verschätzet, nicht gemeldet ist,
und diese Bescheinigung soll auf dem Amt ohnentgeltlich auf Begehren
sofort gegeben werden.
Es werden demnach jede Aemter hierdurch angewiesen, über dieser
Ordnung vest und unverbrüchlich zu halten, und ermahnet, auch ihres
Orts dem Schatzungs-Amt in Betreibung der Keimen besten Fleißes
an Händen zu gehen.
donclulum in 5enaru,

Donnerstags den n. Decembr. 1760.

Kenovamm den io. Mast 1777.
 
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