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Da die Verbreitung der Hornviehseuche vornehmlich durch die an unreinen Orten herumlaufende und von da zu gesundem Vieh kommende Hunde geschehen kann, die zu Anlegung derselben ertheilte Befehle aber, wie auch das ausgesetzte Schußgeld für jeden außerhalb der Stadt ohne seinen Herrn angetroffenen und todtgeschossenen Hund, bisher die gehörige Wirkung nicht gehabt, ...: so wird hierdurch ... befehliget, alle Hunde so gewiß einzuhalten, ...: Frankfurt den 21ten Novemb. 1777

[S.l.], 1777 [VD18 14333198]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34006
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-340069

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