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Nachdem die Seuche unter dem Hornvieh, Gott Lob, in dem grössesten Theil der hiesigen Nachbarschaft seit einiger Zeit wieder aufgehöret, ... So wird nunmehro jenes Verbott soweit wieder aufgehoben, daß hiesiger Burgerschaft und den Landunterthanen verstattet seyn solle, zum Behuf ihres Ackerbaues und Landwirthschaft die benöthigte Zugochsen außerhalb des hiesigen Gebietes in solchen Gegenden, wo ... keine Seuche vorhanden ist, ... zu erkaufen und anhero zu bringen ...: Conclusum in Senatu, Frankfurt den 24ten Februar 1778 — [S.l.], 1778 [VD18 14333317]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34010#0001
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SSLachdem die Seuche unter dem Hornvieh, Gott Lob, indem
grössesten Theil der hiesigen Nachbarschaft seit einiger Zeit wie-
der aufgehöret, und jene Ursachen also nicht mehr im Wege liegen,
um derentwillen man sich unterm 8ten December vorigen Jahres, den
Ankauf alles fremden Hornviehes zur Zucht und zum Feldbau gänzlich
zu untersagen, bewogen gefunden: So wird nunmehro jenes Ver-
bott soweit wieder aufgehoben, daß hiesiger Bürgerschaft und den
Landunterthanen verstärket seyn solle, zum Behuf ihres Ackerbaues
und Landwirthschaft die benöthigte Zugochsen außerhalb des hiesigen
Gebietes in solchen Gegenden, wo zuverläflig keine Seuche vorhanden
ist, noch diesen Winter über verspüret worden, zu erkaufen und av-
hero zu bringen; wo hingegen es irr Ansehung des Melkviehes, zumalen
dasselbe zur Heerde zu kommen pfleget, noch zur Zeit und bis auf an-
verwette Verfügung bey obigem Verdorr schlechterdings belassen wird.
Da jedoch, die fernere Gesundheit des Viehes in hiesiger Gegend
davon abhanget, und folglich allzuviel daran gelegen ist, daß kein ver-
dächtiges Stück anhero gebracht werde: so werden diejenige, welche
sich zufolge der nunmehr ertheilten Erlaubniß mir fremdem Zugvieh
zu versehen gedenken, nicht nur zu ihrer eigenen Sicherheit, dabey alle
mögliche Vorsicht zu gebrauchen, und solche Gegenden, wo noch eini-
ge Gefahr übrig seyn mögre, gänzlich zu vermeiden, wohlmeinend er-
innert, sondern auch gemessenst angewiesen, vor der Anheroführung
der erkauften Stücke, die desfalls erhaltene Pässe, welche anbey nicht,
wie sonst gewöhnlich, von den Gerichten, sondern durch die Beamten
jeder Gegend zu beglaubigen sind, und außerdem nicht für gültig an-
genommen werden können, zur Prüfung bey hiesigem Landamt und
Ackergericht vorzulegen, und erst nach der daselbst erhaltenen weitern
Bescheinigung solches Vieh in hiesige Stadt und Höfe und auf die
Dorfschaften einzuführen, auch sich in genauer Beobachtung dessen, bet-
empfindlicher und nach der Wichtigkeit der möglichen Folgen abgemes-
sener Bestrafung, keinen Unterfchleif zu schulden kommen zu lassen; als
zu dessen Entdeckung die sorgfältigste und verläUgste Maßregeln vor-
gekehret worden.
Ooncluiurn in 8enatu,
Frankfurt den -Hten Febmar 1778.
 
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