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Bey-Eyd des Müllers auf der Mühle zum hohen Rad: Des Hohen Teutschen-Ordens Müller soll in guten Treuen geloben, und einen leiblichen Eyd zu Gott schwören: 1) Daß er ... [Den 9. Aprili 1778] — [S.l.], 1778 [VD18 14333325]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34012#0001
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zum hohen Rad.

zu GOtt schwören:

i) Daß er alle ihm zugehörige Früchte oder Mehle so er auS-
vdcr cinführet, treulich verumgelten, und die Herrn De-
putiere auf dcr Rhcnte nicht vervorthcilen, sondern Eines
HochEdlen Raths-Pförtner besehen lassen wolle, als
andere Müller auch thun, und des Herkommens ist;

2) Daß alle auf der Mühle zum hohen Rad Faßweiß ver-
kauft werdende Brandewein jederzeit in der Stadt or-
dentlich abgerenthet, und deswegen von ihme, Müller,
dasjenige, was außerhalb der Stadt verkauft wird, dem
Zölllter am Affenthor, zu Erhebung der Gebühr, zeitlich,
und noch vor der Verabfolgung des Brandenweins, an-
gezeigt, ingleichen
z) Daß von ihme, über dasjenige, was er von Mehl an die
Unterthancn auf denen Stadt Frankfurtischen Dorfschaf,
ten verkaufet, mit Benennung deren Käufern und deS
verkauften Quanti, allmonathlich eine richtige Specifica-
tion bey Löbl. Land-Amt, um die Gebühr davon erheben
zu können, übergeben, und ferner
4) Von ihme, wegen dessen, so er an Mehl oder Früchten an
Fremdherrische Unterthanen verkauft, in so ferne es ein
ganzes Malter, oder darüber betragt, die Anzeige jedes-
mahlen, zeitlich, und noch vor Verabfolgung des MehlS
oder Früchten, dem Thor-Schreiber am Affen-Thor zu
Sachsenhausen, damit dieser die Gebühr von dem Käufer
erheben könne, gcthan werden solle und wolle;
Alles getreulich und sonder Gefährde.
 
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