Nachdeme bey Löbl. Recheney-Amt von denen anhero kommenden Vieh-Händlern, mehrmalige Klage gegen die Schweinenschlachter, in der Burger-Schlacht-Zeit erhoben worden, daß dieselbe sich unterstünden, nicht allein aus denen aufs Gewicht gekauften und geschlachten Schweinen, ehe solche gewogen worden, die Schmelzer heraus zu reißen, sondern auch nach deren Gutdünken Schmalz davon zu nehmen, und selbiges sich zuzueignen ...; So wird erwehnter Unfug, allen und jeden Schweinschlächtern auf das nachdrücklichste hierdurch verbotten, ...: Frankfurt am Mayn, den 16ten Decemb. Anno 1750. Renovatum den 21ten Decemb. 1779
[S.l.], 1779 [VD18 14333651]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34030
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-340301
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0