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Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, welchergestalten bey Uns die Geschworne des Metzger-Handwerks, vor sich und Namens ihrer sämtlichen Mitmeistern, auf das neue die beschwerende Anzeige gethan haben, daß denen, wegen Hereinbringung fremden Fleisches, zu mehrmalen ergangen- und offentlich angeschlagenen Verordnungen schnurstracks zuwider gelebet- und von denen benachbarten Orten mancherley geschlachtetes, insbesondere aber sehr vieles Kalb-Fleisch, ohne zu wissen, ob es von gesundem Viehe gewesen, durch alle Thoren, theils durch die Gärtner, unter dem Gemüs, theils von denen um die Stadt herum liegenden Höfen, wie ingleichem durch die Bockenheimer- ordinaire Post- und andere Gutschen, heimlicher Weise in die Stadt practiciret ... werde ...; Als ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand ... von nun an und in das künftige fernerhin unterfangen solle, an auswärtigen Orten geschlachtetes Fleisch heimlich und verdeckter in die Stadt zu bringen, ...: Conclusum in Senatu, Dienstags, den 13ten Aprilis, 1756. Renovatum in Senatu, den 30ten Maji, 1780

[S.l.], 1780 [VD18 14333708]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34037
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-340371

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