Mir BtlMimißm und Nach
des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt
>,"'Kayn, fügen hiermit jedermann zu wissen; Nachdem
dadurch häufige Verordnungen bey Strafe verholten ist,
Feuer, und insbesondere mit brennender Tabacks-Pfcife an
j/ke, wo viel Feuerfangende Materie liegt, namentlich aber
Ställe und Schemen zu gehen; gleichwohl Uns vorgekom»
daß diejenige, welche Heu und Früchte einführen, sich
des Taback-Rauchens bisweilen nicht enthielten, ja so-
y^lnir brennender Tabacks Pfeife an der Thor-Wacht vorbey
»e Ä Stadt gefahren seyen; wodurch das gesamte gemei-
f.^esen in desto grössere Gefahr geseyet wird, je bekamt»
ist, daß diese Tabacks-Pfeifen meistens bey dem Ein-
h/M in die Schemen eingesteckt, die Kleidung selbst aber bis
verrichtetem Abladen in der Scheuer abgeleget zu werden
4>Kt, auch daß nicht selten dergleichen eingesteckte Tabacks»
' M das Kleid womit sie hingeleget worden, entzündet haben;
ȟil s- So ergehet hierdurch an alle diejenige, welche Heu
kfÄrüchte einführen, besonders auch die Dienst-Herren, der
bksWche Befehl, daß bey einer auf Zehen Gulden hiermit
EMen Strafe niemand sich bey solcher Arbeit weder im
»icu! "och Herweg Taback zu rauchen beygehen lassen, auch
sm""nd seinem, Gesinde oder Taglöhnern, solches verstatten
Mffen denn an alle hiesige Thor-Wachten allbereitö die
»ri>>Mung erlassen worden, daß daselbst niemand mit bren»
Tabacks-Pfeife beymAus- und Einführen leerer oder
djxsMr Frucht-Wagen passiret, vielmehr die Uebertretter
ßSorbotts ohnverzüglich angezeiget werden sollen, so wie
»k^chüzen gemessenstaufgegeben worden, diejenige, welche
brennender Tabacks»Pfeife bey dergleichen Arbeit auf
lr^Md antreffen werden, dem Acker-Gericht sogleich zu hin»
Geschloßen bey Rach/
dm 6tm Zulii 1780.
des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt
>,"'Kayn, fügen hiermit jedermann zu wissen; Nachdem
dadurch häufige Verordnungen bey Strafe verholten ist,
Feuer, und insbesondere mit brennender Tabacks-Pfcife an
j/ke, wo viel Feuerfangende Materie liegt, namentlich aber
Ställe und Schemen zu gehen; gleichwohl Uns vorgekom»
daß diejenige, welche Heu und Früchte einführen, sich
des Taback-Rauchens bisweilen nicht enthielten, ja so-
y^lnir brennender Tabacks Pfeife an der Thor-Wacht vorbey
»e Ä Stadt gefahren seyen; wodurch das gesamte gemei-
f.^esen in desto grössere Gefahr geseyet wird, je bekamt»
ist, daß diese Tabacks-Pfeifen meistens bey dem Ein-
h/M in die Schemen eingesteckt, die Kleidung selbst aber bis
verrichtetem Abladen in der Scheuer abgeleget zu werden
4>Kt, auch daß nicht selten dergleichen eingesteckte Tabacks»
' M das Kleid womit sie hingeleget worden, entzündet haben;
ȟil s- So ergehet hierdurch an alle diejenige, welche Heu
kfÄrüchte einführen, besonders auch die Dienst-Herren, der
bksWche Befehl, daß bey einer auf Zehen Gulden hiermit
EMen Strafe niemand sich bey solcher Arbeit weder im
»icu! "och Herweg Taback zu rauchen beygehen lassen, auch
sm""nd seinem, Gesinde oder Taglöhnern, solches verstatten
Mffen denn an alle hiesige Thor-Wachten allbereitö die
»ri>>Mung erlassen worden, daß daselbst niemand mit bren»
Tabacks-Pfeife beymAus- und Einführen leerer oder
djxsMr Frucht-Wagen passiret, vielmehr die Uebertretter
ßSorbotts ohnverzüglich angezeiget werden sollen, so wie
»k^chüzen gemessenstaufgegeben worden, diejenige, welche
brennender Tabacks»Pfeife bey dergleichen Arbeit auf
lr^Md antreffen werden, dem Acker-Gericht sogleich zu hin»
Geschloßen bey Rach/
dm 6tm Zulii 1780.