Nachdem Ein HochEdler Rath mißfällig zu vernehmen gehabt, wasmassen die heilsame Disposition des zweyten §i der am 18ten Junii 1739. publicirten erneuerten und vermehrten Ordnung in Wechsel- und Kaufmanns-Geschäften, ... bis daher nicht vollkommen beobachtet ...worden ...; Als wird jedermann, den es betrift, sich der Vorschrift ersagter hiesiger Wechsel-Ordnung und der am 19ten Octobr. 1741. ergangenen Erläuterung und Bestättigung deren 5ten und 6ten §i ... forthin gemäß zu halten, ernstlich erinnert ...: Conclusum in Senatu, den 24ten Julii 1781
— [S.l.], 1781 [VD18 9057656X]
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