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Frankfurt am Main [Editor]
Nachdem man mißfällig warnehmen müssen, daß, onerachtet der vielen diserwegen ergangenen Obrigkeitlichen Verordnungen, die Reinhaltung und Freiheit der Strassen einigermassen wieder in Abgang zu kommen beginnet; diesem Unwesen zu steuern, endesunterzogenem Amt aber vornemlich oblieget: als wird hiermit jedermänniglich, unter Beziehung auf die dieserwegen öfters ergangene Verordnungen, besonders die neueste, vom 9ten Febr. 1779, alles Ernstes gewarnet und erinnert, ...: Publicatum Bau-Amt, den 15ten April 1782 — [S.l.], 1782 [VD18 14334208]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34112#0001
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^Hachdemman mißfälligwarnehmen müssen, daß, onerachtet
der vielen diserwegen ergangenen Obrigkeitlichen Verordnungen, die Reinhaltung
Freiheit der Strassen einigermassen wieder in Abgang zu kommen beginnet; diesem Un-
^en zu steuern, endesunterzogenem Amt aber vornemlich oblieget: als wird hiermit jeder-
Inniglich, unter Beziehung auf die dieserwegen öfters ergangene Verordnungen, besonders
^neueste, vomyten Febr. 1779, alles Ernstes gewarnetund erinnert,
.1) Die Strassen vor den Häusern, so oft es nötig seyn mögte, wenigstens aber ein-
iu der Woche, bis mitten in dieselbe, und eben so auch die Güaussee- mäßig angelegte,
7") aber gegen über keine Nachbarn wären, ganz, so weit sich die Häuser crstrekken, keren
reinigen, auch den Gassen-Kot alsobald wegschaffen zu lassen; Nicht weniger
,, 2) für die Reinigung der hin und wieder an den Häusern, auf OksrMe. mäßig ange-
rgten Strassen, vergönnten, mit Holz belegten Brükken über die Flösser, zu sorgen, und sol-
ebenfalls wöchentlich zum geringsten einmal, aufheben und auspuzzen zu lassen;
t Ä Nichts, weder zu Tags noch zu Nachtzeiten auf die Strassen, OralMen, in die An-
nchen, an das Mainufer, in die Mülkanäle u. s. w. zu tragen, zu schütten oder zu werfen;
u 4) Keine Kutschen, Wägen, Karren, Fässer, Kisten, Verschläge, Holz, Handwerkö-
Bau-Materialien, Baukummer oder sonst dergleichen, vor den Häusern, stehen oder
/lW zu lassn, und überhaupt sich alles dessen, was gegen die Reinigkeit der Strassen
'ft, oder deren freien Durchgang verhindert, woran jedermänniglich zu allen Zeiten, be-
>^ders bei ctwan entstehenden, von Gott gnädiglich abzuwendenden Feuersbrünsten, und
°' Nachts vornemlich gelegen, zu enthalten. Und da bisher
5) verschiedentlich die Entschuldigungen vorgebracht werden wollen, als ob, bei nächt-
q?^Meile, andere Leute Kersel und Unrat vor die Häuser anderer, in Frage gezogener,
Musstet; oder die Kärcher und Furleute, zu Wegfürung desselben, oder auch des Bau-
I^Uttg rc. sich nicht eingefunden hatten: so sollen künftig diese und dergleichen Entschul-
'gungen anderst nicht an- oder auf dieselbe Rüksicht genommen werden, es sey dann, daß
angegebene Person, durch pflichtmäßiges ^eugniß der Nachbarn, oder sonst auf rechtliche
OWe, hinlänglich darthun würde, daß die Strasse Abends zuvor wirklich rein gewesen sey,
kein Kersel oder sonstiger Unrat darauf gelegen habe; oder, was die Wegschaffung des
nchuschEs rc. rc. berrift, der wirklich bestellt gewesene Kärcher, oder Fvrmann namhaft ge-
^acht werde; auf welchen Fall sodann derselbe mit gebürender Strafe beleget werden soll,
^gleichen soll
bj 6) In Betref der Bestellung der Strassen mit Karn, Wägen, Fässern u. s. w. die
beeilen vorgebrachte vermeintliche Entschuldigung als habe der Einzler, Furmann u. s. w.
hch Plaz nicht, solche im Haus zu stellen, ferner ebenwenig angenommen werden; und
.erden diejenige, welche dergleichen Gewerbe treiben, angewiesen, wie andere Burger auch
lä^ st'" den zum Betrieb ihrer Handtirungen nötigen Plaz sorgen müssen, sich mit hin-
Remisen rc. rc. wo sie ihre Wägen und Karrn zu Nachtszeit hinbringen können,
Version. Und.obwolen
ky, 7) in Meßzeiten, den fremden Furleuten, welche mit Fracht und Güterwägen anhero
deren Stellung an und vor ihre Herbergen, noch zur Zeit, und bis künftig ein
sD^cher Plaz, auf welchen sie zu verweisen, ausfindig gemacht werden kan, nachzuschen
lern.^!ste: so soll jedoch diese Nachsicht zum Besten der Handlung, nur den fremden Fur-
und zur Meßzeit, in so ferne geschehen, daß
a) dieselbe in breitM Strassen, vor den Furmannsherbergen,
ss) mit nicht mer als zwo Reihen nebeneinander, und
a) so, daß der Zugang an die Haustüren oder Torwege, desgleichen die Zufur an die
any Dbrunnen, und derGebrauch derSprizzenhäuser jederzeit ganz freybleibe, ihreWägenrc.
fchste Ü-üen mögen; den einheimischen aber, welche sich, wie alle andere Bürger und Bei-
ftg sUTreibung ihres Gewerbes, mit den notwendigen Bequemlichkeitenzuversehen haben,
Äeg, ft irr als äusser den Messen nicht gestattet werden. Jedoch wird
derr ""ter diesem Verbot, die Stellung einer Kutsche über Nachts, bei einer vorhaben-
Mgleri^pfst nicht mit begriffen, sondern bleibt solche Bequemlichkeit den Reisenden, wenn zu-
. ive Einfart an dem Hause wäre, Vorbehalten. Wie nun
gen, verzogenes Bauamt über die genaue Beobachtung alles dieses, fleißige Obsorge tra-
höchst^ssv zu,-Auskundschaftung derjenigen, welche, dem zuwider, in Rüksicht auf die so
Freiheitund daher von jedermänniglich besttunlich zu unterstüzzende Reinigkeit oder
fen chj^. Trassen, sich ungehorsam erweisen, die nöthige und hinlängliche Anstalten treft
der obcrn',^ wird hiermit jedermänniglich erinnert, zu der gemeinnüzlichen Beobachtung
stehnnagf ^ämen und dieser obrigkeitlichen Verordnung, das seinige beyzutragen; im Ettt-
von welll,^ ^er versichert zu seyn, daß die, in den angefürten Edikten, angesezte Strafen,
halten n dem Angeber bas gewönliche Drittel gereichet, und sein Name verschwiegen ge-
erden soll, onfelbar und ohne Nachsicht an dem Uebertretter vollzogen werden sollen.
kublicäwm Bau^Amt/ den iZ^Apttl 1782.
 
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