Instruction
für die
gemeinen Feld-Jäger.
welche bey dem, zu Sicherheit des Felds aufqe-
stellten Korps, als Feld-Jager angenommen worden, sol-
len Handtreulich angeloben, und darauf einen leiblichen Eid zu
Gott dem Allmächtigen schwören, daß sie
1. ) Herrn Bürgermeistern und Rath dieser des Heil. Reichs
Stadt Frankfurt am Mayn, und den ihnen besonders vorgesetz-
ten jedesmaligen Herrn Deputaten zu Löbl. Acker-Gerichte und
Land-Amt, treu, gehorsam und gewärtig seyn; Sie und gemei-
nes Stadtwescn für Schaden warnen, bestmöglichst schüzzen,
und ihren Nuzzen und Bottheil nach ihrem besten Wissen, Ge-
wissen und Kräften suchen wollen;
2. ) Sollen sie denen ihnen weiters besonders vorqesezten
Ober- undUnter-Officieren gebührende Achtung und Kriegs-Ge-
horsam leisten, nichts gegen dieselbe vornehmen oder thun, son-
dern sie als ihre Vorgesetzte, wie es rechtschaffenen Soldaten ge-
bühret, ehren und halten; auch überhaupt jedermänniglich,
Burgern und Untetthancn, bescheiden begegnen, und keinen An-
wß Zu gerechten Beschwerden geben;
. Z.) Sollen sie sich einsS frommen christlichen Lebenswandels
A allen Stücken bestens befleißigen, zu Gott und seinem Wort
lleißig hasten, und dadurch folglich von allen Lastern, Ueppigkeit
W Unreinigkeiten frey, auch zugleich gesund und zum Dienst
Mg erhalten; besonders sollen sie auch des verderblichen Spie-
ls, mit Karten oder Würfeln, gänzlich müßig gehen,
ik» ) Sollen sie, wenn die Wache bei Tag oder bei Nacht an
kW. ist, jedesmal in eigener Kleidung und Rüstung, reinlich
^Keinen, sich unter Anführung ihres Unter Officiers, in das
te»' wohin sie kommandirt werden, begeben, daselbst aller Or-
al?'auf Heerstraßen und Fußpfaden, fleißig herumgchen, und
" Frevel der sich zutrüge, nach Möglichkeit verhüten.
che Soll ihrer jeder, äusser in Krankheitsfällen, seine Wa<
>ewst verrichten, keine Lohnwache, äusser dem angezeiglen
Fall,
für die
gemeinen Feld-Jäger.
welche bey dem, zu Sicherheit des Felds aufqe-
stellten Korps, als Feld-Jager angenommen worden, sol-
len Handtreulich angeloben, und darauf einen leiblichen Eid zu
Gott dem Allmächtigen schwören, daß sie
1. ) Herrn Bürgermeistern und Rath dieser des Heil. Reichs
Stadt Frankfurt am Mayn, und den ihnen besonders vorgesetz-
ten jedesmaligen Herrn Deputaten zu Löbl. Acker-Gerichte und
Land-Amt, treu, gehorsam und gewärtig seyn; Sie und gemei-
nes Stadtwescn für Schaden warnen, bestmöglichst schüzzen,
und ihren Nuzzen und Bottheil nach ihrem besten Wissen, Ge-
wissen und Kräften suchen wollen;
2. ) Sollen sie denen ihnen weiters besonders vorqesezten
Ober- undUnter-Officieren gebührende Achtung und Kriegs-Ge-
horsam leisten, nichts gegen dieselbe vornehmen oder thun, son-
dern sie als ihre Vorgesetzte, wie es rechtschaffenen Soldaten ge-
bühret, ehren und halten; auch überhaupt jedermänniglich,
Burgern und Untetthancn, bescheiden begegnen, und keinen An-
wß Zu gerechten Beschwerden geben;
. Z.) Sollen sie sich einsS frommen christlichen Lebenswandels
A allen Stücken bestens befleißigen, zu Gott und seinem Wort
lleißig hasten, und dadurch folglich von allen Lastern, Ueppigkeit
W Unreinigkeiten frey, auch zugleich gesund und zum Dienst
Mg erhalten; besonders sollen sie auch des verderblichen Spie-
ls, mit Karten oder Würfeln, gänzlich müßig gehen,
ik» ) Sollen sie, wenn die Wache bei Tag oder bei Nacht an
kW. ist, jedesmal in eigener Kleidung und Rüstung, reinlich
^Keinen, sich unter Anführung ihres Unter Officiers, in das
te»' wohin sie kommandirt werden, begeben, daselbst aller Or-
al?'auf Heerstraßen und Fußpfaden, fleißig herumgchen, und
" Frevel der sich zutrüge, nach Möglichkeit verhüten.
che Soll ihrer jeder, äusser in Krankheitsfällen, seine Wa<
>ewst verrichten, keine Lohnwache, äusser dem angezeiglen
Fall,