Es ist uns Burgermeisteren und Rath des Heiligen Reichs Freyen Stadt Frankfurt angezeigt worden, daß fremde Vieh-Händler, wann sie zum zweitenmal hierher kommen, von denen schon länger hier bekandten gehänselt, und ihnen 5. 6. auch mehrere Gulden abgenommen, und solche von den Vieh-Händlern, Metzgern und andern dazu kommenden Leuten vertrunken werden, weshalben Wir von Obrigkeitswegen verordnet haben ..., diesen unschicklichen ... Gebrauch des sogenannten Hänslens ganz abzustellen ...: Geschlossen bey Rath, den 25ten Martii 1783
[S.l.], 1783 [VD18 14334356]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34126
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341261
Metadaten: METS
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