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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Frankfurt, thun hiermit kund und zu wissen, obwohlen in hiesiger Stadt-Reformation P. I. Tit. 12. §. 6., unter andern die Verordnung enthalten, daß, im Fall die Parthey, deren Güther, oder sie selbst persönlich, arrestiret worden, nicht gegenwärtig, oder verreist wäre, alsdann die Klage aufs längste in Monats-Frist ... fürgebracht werden, und darauf gegen der abwesenden Partheyen ... erstlich ein Ruffen, und demnach eine Citation an dieselbige ... solle gebeten werden ... [Dahero wir dann, ... die ... Reformations-Stelle ... so viel das Ruffen betrift, ..., dahin abzuändern, Uns bewogen befunden, daß künftighin, im Fall der Arrestatus abwesend oder verreißt wäre, bey der ... fürgebrachten Nachklage, die Bittung des Ruffens ... aufgehoben seyn und gänzlich unterbleiben ... solle ...]: [Conclusum In Senatu, den 1ten May 1783]

[S.l.], 1783 [VD18 14334364]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34127
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341271

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