Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs-Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen; Demnach zwar in der annoch unter dem 10ten May 1770. erneuerten Ein- und Auslaß-Verordnung de 24ten August 1724. und deren §. 17. die Fürsehung geschehen ist, daß diejenige, welche sich des Auslasses während der Sperre bedienen wollen, einen schriftlichen Schein oder gedruckten Zettel von Einem derer Herren Burgermeistern an dem Thore vorzuweisen und auszuliefern haben, damit aller sich zuweilen ereignender Unterschleif sorgfältig verhütet werde ...: [Geschlossen bey Rath, den 14ten Oktober 1783]
[S.l.], 1783 [VD18 90578503]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34130
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341302
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0