Nachdeme Uns Burgermeisteren und Rath des Heiligen Reichs-Stadt Frankfurt am Mayn, von Unserem Acker-Gericht die Anzeige und Vorstellung geschehen, mit welchem Nachtheil man besonders zeithero wahrnehmen müssen, daß an den um Frankfurt sowol als auch vor Sachsenhausen befindlichen Garten-Häusern, und sonstigen daselbst stehenden Gebäuden die Dach-Kändel und Rinnen gröstentheils auswärts auf die öffentliche Weege- Strasen und Chausséen dergestalt geleitet und geführet worden, daß ... die Fuß-Pfäde, Strassen, und Chausséen ... fast gänzlich ruiniret ...wären ... [So ... verordnen Wir mittels dieser ... Obrigkeitlichen Verfügung, daß alle Eigenthümere der Garten-Häuser und sonstiger Gebäude vor der Stadt ..., und deren Dach-Kändel und Rinnen auswärts ... geleitet sind - solche ... - innerhalb Viertel-Jahres-Frist ... unfehlbar wegschaffen ...]: [Geschlossen bey Rath, Dienstags den 24ten Februarii 1784]
[S.l.], 1784 [VD18 14334550]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34136
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341368
Metadaten: METS
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