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Frankfurt am Main [Editor]
Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen, wasmassen Wir misfällig wahrnehmen müssen, daß Unseren wegen Abschaffung der schädlichen und Einhaltung der des Nachts über auser den Häusern und Höfen frei herumlaufenden Hunde, am 10ten Jun. 1734. und 3ten Febr. 1756. wie auch 19ten Novemb. 1778. erlassenen Obrigkeitlichen Edicten nicht allerdings gebührend nachgelebt ... werde. ... so finden Wir Uns veranlaßt, solche ... hierdurch ... zu erneuern ... Wir befehlen und verordnen demnach hiermit: ...: [Geschlossen bey Rath, den 11. Novemb. 1784] — [S.l.], 1784 [VD18 14334623]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34141#0001
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des Heil. Reichs Stadt Frankfurt
<lM Maylt, fügen hiermit zu wissen, wasmassen Wir ausfällig
wahrnchmen müssen , daß Unseren wegen Abschaffung der schädli-
chen und Einhaltung der des Nachts über auser den Hausern und
Höfen frei hemmlaufenden Hunde, am 10^ Jun. 1794. und z"»
Febr. 1756. wie auch 19"" Novemb. 1778. erlassenen Obrigkeit-
lichen Edikten nicht allerdings gebührend nachgelcbr, sondern selbi-
gen zuwider nicht nur gross bißige, mithin gemein gefährliche Hun-
de verschiedentlich wiederum anzutreffen ssyen, sondern auch die
zu gemeiner Sicherheit verordnete nächtliche Verwahrung aller
Hunde vielfältig außer Acht gelassen werde.
Gleichwie Wir aber diesem unleidemlichcn Unwesen nachzu-
sshen keinesweges gemeinet sind, vielmehr beregte Unsere wohlbe-
dächrlich erlassene Verordnungen genau beobachtet wissen wollen;
fv finden Wir Uns veranlaßt, solche des Endes und zwar mit Er-
streckung auf sämmtliche hiesige Dorffchasten, wie auch die in hiesi-
gem Gebiet gelegene Höfe und Mühlen, hierdurch nicht nur zu
Erneuern, sondern auch um die Zahl der unnöthigen und unnützen
dem Publiko lästig - und gefährlichen Hunde zu vermindern, hier-
unter gleichergestalt dienlich gefundene Obrigkeitliche Vorsehung
öu thun.

Wir befehlen und verordnen demnach hiermit
1.) daß keinem hiesigen Burger und Einwohner, wie auch
Unterthan und anderen Eingesessenen auf dem Lande, wer der auch
ssyn Mögte, mit alleiniger Ausnahm der Eigenthümer der außer-
halb hiesiger Stadt gelegenen einzelnen Höfe, als welchen, jedoch
blvs zu ihrer Sicherheit gross an einer Kette liegende Hunde inner-
halb ihrer Jnnwände zu halten, ferner gestattet wird, englische
Docken, Bären-oder LullenbM oder sonstige gross, ingleichem
 
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