Avertissement. Ohngeachtet aus dem am 11ten Novemb. a. pr. wegen des Hundehaltens erlassenen Raths-Edict der Ablauf des hierinnen zu schuldiger Befolgung desselben sowol überhaupt als insbesondere des 4ten Puncts anberaumten Termins schon an sich klärlich ersichtlich ist; so wird zu allem Ueberfluß hierdurch jedermänniglich noch besonders in Erinnerung gebracht, daß zu Tödtung derer ohne Halsbald und darauf gesezten Namens-Buchstaben oder ohne Maul-Korb bei Tag - zu Nachtzeit aber aller ohne Unterschied herumlaufender Hunde am 12ten dieses einstehenden Monats der Anfang gemacht ... werde ...: Signatum Frankfurt am Mayn den 6ten Jan. 1785
[S.l.], 1785 [VD18 1433464X]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34146
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341466
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0