Nachdeme Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, in Rücksicht der hauptsächlich durch jüdische Pferde-Mackler zeithero vorsäzlich, freventlich und zum Nachtheil des gemeinen Stadt-Aerarii geschehenen- Uns angezeigten Uebertrettung der am 30. Aug. 1718. erlassenen- und den 1. April 1732. erneuerten Verordnung den Roßhandel betreffend, Uns bewogen gefunden haben, dieses Raths-Edict theils anwiederum zu erneuern, theils aus erheblichen Ursachen zu verändern; Als verordnen Wir andurch ernstgemessen zu eines jeden - den es angehet - genauer Nachachtung und befehlen insbesondere ...: Geschlossen bey Rath, den 15ten März 1785
[S.l.], 1785 [VD18 14334712]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34148
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341483
Metadaten: METS
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