Nachdeme Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, mißfällig vernehmen müssen, daß Unserm in Absicht des Fleisch-Verkaufs am 1ten Octob. 1771. erlassenen Edicte und Verbott der eigenmächtigen Erhöhung und Ueberschreitung des Obrigkeitlich gesetzten Preises ... öfters entgegen gehandelt werde ...; so finden Wir - um diese unleidentliche Misbräuche abzustellen - Uns veranlasset, ...: [Geschlossen bei Rath, den 31ten May 1785]
[S.l.], 1785 [VD18 14334739]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.34150
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-341506
Metadaten: METS
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