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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Instruction und Eyd für die Ackergerichtsgeschworne — [S.l.], 1786 [VD18 14334836]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34164#0001
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ZnstMktN Mö EZö
für
die Ackergerichtsgeschworne.

§. i.
L^hr sollet angeloben und darauf einen leiblichen Cyd zu
- H Gott dem Allmächtigen schwören, allen und jeden das
Äckergcricht betreffenden Kaiser!. Resolutionen und
Erkenntnissen getreulich nachzukommen und dawider auf kei-
ne Weise zu thun oder zu handeln. Desgleichen sollet ihr
§.2.
in den Sachen, so vor euch kommen, gerecht Urtheil spre-
chen, auch
§- 3-
im Felde, es sei mit Sezzung der Steine oder sonsten, rich-
tige Messung und Scheidung vornehmen und halten, wie es
Eines HochEdlen Raths Gesezze- das Feldrecht und
Herkommen erforderen und haben wollen; sodann
§.4.
die Mergerichtsordnung, soviel an euch ist, handhaben
nach euren besten Sinnen und Vernunft und das nicht unter-
lassen durch Liebe, Geschenk, Gabe, Gunst oder Haß,
noch um keinerley Ursache willen, wie solche Namen haben
mögte. Ferner sollet ihr
§- 5-
denen Herrn Deputirten Eines HochEdlen Raths,
wenn euch von denselben von Amtswegen etwas aufgetragen
werden wird, gehorsam und gewärtig seyn- die
§. 6.
euch aufgegeben werdende Besichtigungen fleistg und mit al-
ler crsinnlichen Aufmerksamkeit cinnchmen und davon bei
Amt - niemanden zu lieb oder zu leid - euren aufhabenden,
theuren
 
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