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Frankfurter Kunsthaus
Gemälde, Aquarelle, Handzeichnungen, Skulpturen, Graphik, Radierungen, Lithographien, Holzschnitte u.a.: Versteigerung Frankfurt/Main in den Räumen des Frankfurter Kunsthauses ... am Freitag, dem 21. April 1950, am Samstag, den 22. April 1950 (Katalog Nr. 1) — Frankfurt/​Main: Frankfurter Kunsthaus, 1950

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.47224#0004
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Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerung geschieht für fremde Rechnung, mit Ausnahme der nicht besonders
gekennzeichnet en eigenen Nummer, durch das Frankfurter Kunsthaus, Frankfurt/Main,
Börsenplatz 13 15, gegen sofortige Bezahlung in DM.
Gesteigert wird um mindestens DM 1.-, von DM 100.— aufwärts um mindestens DM 5.—,
von DM 500.—aufwärts um mindestens DM 10.-, über DM lOOO.-ummindestensDM 50.-.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, außerhalb der Reihenfolge versteigern,
trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurückziehen.
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot ab-
gegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem
Aufruf ein Mehrgebot nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei
Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Ver-
steigerung nochmals ausgeboten.
Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 15°/o zu entrichten. Der Zuschlag verpflichtet zur
Annahme. Das Eigentum geht erst nach Zahlung des vollen Kaufpreises, die Gefahr
gegenüber jeglichem Schaden mit der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteigerer über.
Ersteigertes Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach erfolgter Bezahlung ausgeliefert.
Anwesende Käufer müssen am Versteigerungstag bar bezahlen. Bei schriftlichen Ge-
boten sind die Steigerungsbeträge innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsempfang zu
überweisen.
Die Ersteigerer haben die ersteigerten Stücke an den Auktionstagen, spätestens am dritten
Tag im Auktionslokal in Empfang zu nehmen.
Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schä-
den. Der Versteigerer kann in diesem Falle wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den Käufer seiner
Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des
Ersteigerers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Falle haftet der Käufer
für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
Es ist Gelegenheit geboten, sich durch persönliche Besichtigung von dem Zustand der
Stücke zu überzeugen. Das Frankfurter Kunsthaus ist gern bereit, auch vorher ent-
sprechende schriftliche Auskünfte zu erteilen, Reklamationen, die Qualität der er-
steigerten Stücke betreffen, können nach erfolgtem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das Gewissenhafteste erledigt,
doch sind solche stets schriftlich festzulegen. Die festgelegten Limitpreise verstehen
sich ohne das Aufgeld.
Unbekannte Auftraggeber bitten wir um Sicherheit oder Referenzen.
Wir bitten, schriftliche Aufträge sehr sorgfältig auszuführen. Die angegebene Nummer
wird als maßgebend angesehen, falls Nummer und Bezeichnung nicht übereinstimmen
sollten.
Eine Haftung für die Aufbewahrung ersteigerter Nummern kann in keiner Weise über-
nommen werden. Da der Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgt, wolle die
Versendungsart angegeben und bestimmt werden, ob die Sendung versichert werden soll.
Wir bitten, nach Möglichkeit ersteigertes Auktionsgut persönlich abzuholen oder aber
durch Frankfurter Beauftragte in Empfang nehmen und versenden zu lassen.
Die Vertreter von öffentlichen Sammlungen und Bibliotheken, die die Auktionsrech-
nungen ihren Kassen zurZahlung einreichen müssen,werden gebeten, sich vor der Auktion
mit uns zwecks Festlegung besonderer Zahlungsbedingungen in Verbindung zu setzen.
Durch Abgabe eines Gebotes oder einer Auftragserteilung erkennt der Käufer die vor-
stehenden Bedingungen an.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt/Main.
 
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