Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1775/​1776

DOI issue:
Zweyter Haupttitul: Von dem Reichstag zu Regenspurg
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.53665#0053
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Von dem Reichstag zu Regensburg. 4-
-er Religisnsgleichheit von dem Pleno jedesmal nach Gutdünken zu er-
wählender und zu deputirender Beysitzer in der Maaß zu bewürken,
daß sowohl über die Vorfrage r sd tue Senate alle, oder nur einige
derselben abzuändrrn? als auch in dem Falle der gutgefundenen Abän-
derung über die weitere Frage: wie die Senate, welche abzuandern,
neu zu bestellen seysn^ die acht Beysitzer zu erst, nachhin die Präsi-
denten, und dann der Cammerrichter ihre Stimmen zum Protokoll ab-
geben, md über beede Fragen, nach dem Befund deren mehreren
Stimmen, geschlossen und verfahren werden solle, wobey annsch zu
beobachten, daß, wenn ein oder beede Präsidenten abwesend, oder
wegen Krankheit, oder sonstiger Ursache zu erscheinen verhindert, oder
aber eine dieser Stellen eben nicht besetzet, in solchen Fällen anstatt de-
ren oder des nicht erscheinenden Präsidenten, ein oder zwey Beysitzere
von der nemlichen Religion, als der ermanglende Präsident ist, zu
deputiren , und von diesen ihre Vota in der nemlichen Ordnung, m
welcher der Präsident seine Stimme abgegeben haben würde, abzulegen
seyen. In gleicher Art auf den weiteren Fall sich zu benehmen, wann
bey Absterben oder Auswertung eines Besitzers, ein Bedenken vor-
kommen sollte, den oder die neu ausgenommen werdende Beysitzer in
die Stelle der abgegangmm bey dem oder denen Senaten Eingehen zu
lassen.
4ä 2Omum Der Unterscheid zwischen denIudicial, und Extraju-
dieial - Senaten seye hiernächst gleich bey Zusiandbringung deren vor-
berührten drey beständigen aus acht und respective neun Besitzern be-
stehenden Senaten gänzlich auszuheben, und alle diese Sachen an so-
thane Senaten auf obrrwchnte Art zu weisen und auszutheilen; wel-
chemnach bey einem jeden Senat, nebst dm Oslwuivir, auch die zu
solchem gehörigen Lxtrsjuöicialia, InteelocmoriL Lc 8sbLtli!NL auf die
bereits bestimmte Tage und Zeit nach der Referirordnung der Sachen
und der Personen dergestalten vorzunehmen wären, daß die Defimtiv-
Sachen und Interlocuroriss vim vsünuivL bsbeutes s wegen der letzte-
ren die behörige Beobachtung der CammergerichtsOrdnung ?. I. I'it.
I Z. §. rr. zu alsbaldiger Mtverfaffung der Definitiv-Urthel, welche
ber Beyurthe! auf ein oder anderen Fall gewißlich Nachfolgen soll, ein-
zuschärfen wäre) nicht anders als in Beyseyn sechs Beysitzern abgeur-
theilet; bey den Eptrajudicialiund übrigen lnrsrlocmori-und^LbLckm-
Sachen aber, der Unterschied dahin beobachtet werde, daß, wann
solche Status ( inclusg Imverü lmmeäista dlobilltare) als N.S0S»
Ostenvesse 1776. G nl
 
Annotationen