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Willst zU OiarleviIIe,
Entbieten allen und jeden (Eralen, Obristen, auch allen hohen und niederen Befehlshaberen, und sonsten insgemein allen des Königs von Groß-Britannien, Cburfürstens zu Braun»
schweig-Lüneburg Kriegs-Völker, auch allen übrigen indessen Sold, Wicht und Diensten stehenden Kriegsleuten zu Roß und zu Fuß, welche unter Unser und des Heil. Röm. Reichs Dottmas-
sigkeit gesessen, oder gebürtig seynd, Unsere Kayserliche Gnade, und thun hiemit zu wissen: Daß, nachdeme der König von Groß Britannien, als Churfürst zu Braunschweig-Lüneburg wider
den so hoch verpönten Landfrieden und übrige Gesetze des Reichs an des Königs von Preussen, Churfürstens zu Brandenburg Empörung Theil genommen, und seine Völker zu Befehdung und
Umerziehung seiner Reichs-Mitständen angeführet, sofort mit eigener Landfriedbrüchiger Thar die Empörung in dem Reich weiter verbreitet hat, Wir unterm heutigen dem besagten König,
als Churfürsten zuBraunschweig-Lüneburg, vonKayserlichen auch obristrichterlichen Amts undGewalts wegen, alles Ernstes gebothen und anbefohlen haben, daß Er unter Strafe Unserer und
des Reichs Acht von allerTheilnehmung, Behelfung und Unterstützung der Chur-Brandenburgischen Empörung, wie auch von aller eigenen und selbstigenLandfriedbrüchigen weitern Umerzie-
hung und Vergewaltigung seiner Reichs-Mitständen alsbalden abstehen / die fremde sowohl, als seine eigene, und weiter in seinen Sold übernommene Kriegs-Völker sogleich ab - und zurückfüh-
ren, auch die der gemeinen Sicherheit gefährliche Rüstung trennen und entlassen, alles Abgenommene denen vergewaltigten Reichs Standen zurück geben, und allen verursachten Schaden und
Kosten ohnweigerlich erstatten, auch für das künftige genugliche Sicherheit leisten: Dagegen aber Unseren Kayserlichen in das Reich erlassenen wie auch denen unterm 17. Jenner und
9 vorigen Jahrs abgefaßten allgemeinen Reichs-Schlüffen in allem die schuldige gehorsamste Folge leisten solle. Wann nun hiernebst in denen Reichs-Gesetzen weiter heilsamlich vorgesehen
und verordnet ist, daß jenen, welche die gemeine Reichs Ruhe stöhren, der Empörung nachhangen, mit Landfriedbrüchiger That die Stande des Reichs und deren Lande vergewaltigen, nie-
mand, was Standes oder Wesens der wäre, an-und nachhangen, noch weniger ewige Hülfe, Beystand, Vorschub, Unter-und Durchschleiff, oder andere Vergünstigung thun, sondern
männiglich davon gänzlich abstehen solle, und darob zu halten Uns, als dem Oberhaupt des Reichs, von tragenden Kayserlichen Amts wegen, oblieget: allbereits auch Unsere wegen derKönigl.
Preußischen Lhur-Brandenbürgischen Empörung unterm iz.^pr. 1756., und weiter unterm 22. ^§.1757. vorausgegangene, und durchgehends ins Reich pubbcirte ^voncorü den geschärften
Verboth alles An - und Nachhangs derselben mit sich gebracht haben; So gebieten Wir Euch Eingangs benannten Kriegsleuten samt und sonders von Röm. Kayserlicher Macht bey Pön des
Friedens-Bruchs hiemit ernstlich und wollen, daß Ihr alsobald nach Vernehmung dieses Unsers Kayserlichen Geboths, wider das Reich, dessen .Churfürsten und Stände, deren Lande und An-
gehörige nichts feindliches cemiret oder vornehmer, sondern von ihren Landen und ^crrirorüä ab- und zurückziehet, und Euch deren gänzlichen entäußeret, auch derselben Unterthanen und Leute,
an Leib, Hab, und Güteren, mit Raub, Abnahm und anderen TM wie die Namen haben mögen, nicht beschweret, noch überlästig seyd, noch auch Euch durch eines andern Ge-
both, wer der auch seye, zu einem andern verleiten lasset, allermassen Nr von Kayserlicher Macht und obristen Gewalts wegen, Euch zu Abwendung und Verhütung dessen deren Ihme König
von Groß Britannien, Lhurfürsten zu Braunschweig-Lüneburg vorhm geleisteten Eyden und Pflichten hiemit entladen, und Euch anweisen, auch gebieten und auflegen, daß Ihr sein des Sbur-
fursten zu Braunschweig-Lüneburg aus die besagte höchst-verpönte Unternehmungen gerichteten Geboten nicht mehr gehorchen, noch Euch dessen strafmäßigen zu des gemeinen Vaterlandes gänzli-
cher Zerrüttung und Umstürzung gereichenden Beginnens auf einige Wesse theilhaftig machen, sondern vielmehr dessen zur Empörung führende Fahnen, Dienst und Bestallung verlassen sollet,
als lieb es Euch, und einem jeden seyn mag, die dießfalls in denen Reichs-Gesetzen auf Leib, Ehr und Gut verordnete Strafen zu vermeiden. An deme beschiehet Unser ernstlicher Will und
Memung. Zu dessen Urkund haben Wir diesen Brief eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Kayserlichen Jnsiegel bedrucken lassen; Auch damit niemand sich mit der Unwissenheit ent-
schuldigen könne, solchen durch beglaubte Abdrücke oder Lopeyen, sowohl an denen Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Gränzen, als durchgehends im Reich zu Mlicwen und zu MZiren anbe-
fohlen. Geben zu Wien den Ein und Zwanzigsten änno Siebenzehen Hundert Acht und Fünfzig, Unsers Reichs im Dreyzehenden.
Vc. Rudolph Graf Lollorccjo.
Usjeiiaris proprium.
Johann Georg Reitzer.