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Franz; Colloredo-Waldsee, Rudolph Joseph
Wir Franz von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, ... Entbieten N. allen und jeden Chur-Fürsten ... Unsern Freund- Vetter- und Oheimlichen Willen, Kayserliche Huld, Gnade und alles Gutes, und geben ... Euch hiemit zu vernehmen: Nachdem der Fürst Aloysius, zu Oettingen, zur Ungebühr eine Hecken-Münzstatt aufzurichten unternommen hat, ..., und hiernach Wir ... verfüget haben, daß die Obrigkeiten diese geringhaltige Fürstlich-Oettingische Münzen von ihren Unterthanen ... aufwechselen, und solche an eine deren jeden Creyses geordneten Münstätten [!], ..., einsenden, der diesfallsige Schaden aber taxiret, und dessen Betrag von gedachtem Fürsten zu Oettingen, als Verursachern dessen, ... allenfalls auch executivè eingebracht werden solle ...: [Geben zu Wien, den dritten Novembris Anno Siebenzehen Hundert Neun und Fünfzig, Unsers Reichs im Fünfzehenden] — [S.l.], 1759 [VD18 9047788X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33666#0001
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O
7

Entbieten N. allen und jeden Chur-Fürsten, Fürstm, geist-und
weltlichen, Prälaten, Grafen, Freuen, Herren, Ritterm, Knechten,
Landvogtcn, Hauptleuten, Vitzdoincn, Vögten, Pflegeren, Verweseren,
Ainrlcuttn.Land-Richtcrcn, Schultheissen, Burgcrineisteren,Richteren,
Rätbcn, Bürgeren, Gcineindcn, und sonst allen Unseren und des Reichs
Untertbancn und Getreuen, in was Würden, Stand oder Wesen die seynd,
denen dieses Unser Kayscrlichcs Patent fürkoininct, Unfern Freund- Vetter-
und Ohcimlichen Willen, Kayserlichc Huld, Gnade und alles Gutes, und
geben Euer Lbben Lbben, And. Anb. Lbben Lbben, und Luch hicmit zu
vernehnien:



Nachdem der Fürst ^loylmg, zu Oettingcn, zur, Ungebühr eme
Hecken-Münzstatt aufzurichtcn unternommen hat, und ach solcher Em
Gulden oder sogenannte zwey Drittel- wie auch zwölf und sechs Kreutzer-
Stücke münzen zu lassen, welche sammentlich in ihren, Gehalt zu gering ,
auch in diesem noch unter sich unterschieden seynd, und hiernach Wir, nebst
andcrweuer Straf und Ahndung, auch dieses allergerechtcst verfuget
babcn, daß die Obrigkeiten diese geringhaltige Fürstlich-Octtmglsche
Müngcn von ihren Untcrthanen, mit derselben wenigsten Beschwerung,
und ohne ihren eigenen gesucheen Nutzen, ohngcfahrlich, wie derselben
rechter Werth ist, aufwcchsclcn, und solche an eine deren leden Creyscs
geordneten Münftättcn, um in gute Reichs - Sorten zu verändern, und
,,, vermürnen, cinscnden, der dicsfallsige Schaden aber csxirct, und desicn
Betrag von gedachten, Fürsten zu Oettingcn, als Verursachern dessen,
durch die auMretbenbe Fürsten des Schwäbischen Crcyscs, m welchem
er gesclsen, denen Beschädigten zum Besten, allenfalls auch execuuvs
cingedracht werden solle.
So wird diese Unsere Kaystrlichc Erkanntnusi andurch allerniännig-
lich kund qcmachet, und anbcy gcbottcn, daß obgcdachte Fürstlich-
Octtmgische geringhaltige Münzen sofort von dein Tag der ?ul>IiezcMn
dicür Un.crcr Kayfcrlichen Patenten, niemanden mehr aufgcbrungcn, im
Handel und Wandel aber nach weiteren vierzehn. Tagen nicht mehr aus-
 
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