Franz.
Vt. Rudolph Graf von Lolloredo.
Aä ^lanästum 8aerL (^XiareD
Ul^jeliatiz proprium.
Johann Georg Reitzer.
gab anbieten, als diejenige, welche solche annehmen, derselben nicht
allein verlustiget, sondern überdem auch noch von jeglichem Stück den
doppelten Werth, wozu es gepragec ist, an Straf zu erlegen schuldig
seyn, jene aber, welche von nun an weiter etwas von diesen verruffe-
nen geringhaltigen Müntzen verletzlich kommen lassen, nebst der Lon-
K5cstion, auch noch nach Gestalt der Sachen an Guth, Leib und Leben
gestraffet, und darunter von keiner Obrigkeit nachgesehen, sondern von
allen und jeden deren mit Ernst und Nachdruck darob gehalten, und
daß cs geschehe, von denen ausschreibenden Fürsten jeden Creyses das
Einsehen genommen werden solle. Geben zu Wien, den dritten Klo-
vembris ^nno Siebenzehen Hundert Neun und Fünfzig, Unsers
Reichs im Fünfzehenden.