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') unter empfindlicher Hcsiischer Strafe verbotten sepn.
rsten Innil c. in die llecluLion fakende vorhin geringhaltig verprächtc Llcicks-Münz-Gattung hey
s- und beschaffenen llmständen nach Lebens-Strafe von jemanden, wer es auch scye, äusser Reichs, auch
icht werden, nw tundbarlick Lonvemwns-mäsig nicht ausgcmünzet wird, llnter gleicher Straffe sollen
oold- und Silber-Metal! unter kcmcrley Borwand versehen, auswärts Lonvcntiöns-wiedrig qcmünztc
ß nicht begriffene Münz-Sorten in die diesseitige Laude nicht einqefiihrct, alles wucheelichc Änt- «nd
cstellet und unterlassen, von niemanden, sowohl Christen als Juden, und sclbslcu nicht von Gold-
iVlMil zum priE-Tiegel gebracht und eingesch,nokzen, sondern dicjes Einschmelzen und Abtreiben le-
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Halbe Guldiener
Kopstücke
Halbe llecco -
Vieckls clerco oder Kreutzer-Stücke
der
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G i l b e r - K o rr e n.
New in Schroth und Korn gerechte Lonvenrions - Thalcr
-
-
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Gold-Morten.
Khur-Köllniscde, Bayerische und Pfälzische, dann tzochfürstlich - An
spachische, Herzoglich - Würtembergische, Hochfürstlich - Hcßischl
und Fuldailche Karolinen ... ....
E Die Hochfürstlich - Baaden-Durlachische, Hohenzollcrische unt
Waldeckische, dann Gräflich-Montforter Karolinen seynd, unt
bleiben gänzlich verrussen, und äusser Louis gcsetzet.
Halbe Usrro . ... ...
Viertels Nenn .
Königlich Feanzösische Schild-I^ouis 6'Or
Hülöe ckerro . .....
Viertels äerro .....
Königlich-Französische Sonnen-l-om8 ä'0r
Königlich-Französische alte l-oms 6'0e
Cburpfälzische voppiors . . ...
Königlich-Spanische Doppien. .^ . . .
Doppelte ckerro .... . .
Spanische (^ualleuplen .....
Königlich-Preußische krieäencl^ 6'Oe 6s Anno 176z.
Herzoglich-Braunschweigische l-onis ckor
Cburbayerische lVlax ck'Or . . .
Halbe 6erco ... ....
Vollwichtige Kayserliche und Reichs-Ducaten
Kayscrlich - Königliche Lremnitzer Ducaten
Päbstliche Ducaten . . . .
Königlich-Preußische Ducaten . . . .
Kayserlich-Rußische Ducaten ....
Zürcher Ducaten .
Holländische Ducaten
Herzoglich-Braunschweigische Ducaten lle ^nno 1742.
bouverain8 . . . .
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Alle übrige in vorstehender Verzcickmiß nickt benannte Gold-und Silber-Sorten werden, wie mehr obcrwehnt, von dem ersten Tag Junii a. c.
für ausdrücklich verrussen geachtet, können mithin äusser denen Herrschaftlichen approbirten Münz-Städten nirgendswo und in keinerley Zahlungs-
Art angebracht, oder ausgegeben werden. Gegeben Bruchsal den 23. April 1765.
Halbe llerto oder Gulden
Viertels lleuo - - -
Königlich - Französische Laub - Thaler
Viertels llerro - - -
Alte Französische Thaler oder l-om8 blgncs
Halbe lletto - - - -
Viertels ckeno - - - ,
Churpfälzische Wildberger fein silberne Thaler
oerw fein silberne 2/zrel Stück -
Nichtminder die Churpfälzische halbe Kreutzer
Churbayerische halbe Gulden ^mio 1746.
vecw von verschiedenen Jahren -
Herzoglich-Würtembergische llecro
r zu KW - New mchgeseßker Kürstlicheii Megicrung verortmte Neüst^U, Lanzlcr,
Dice-Lanzler, Lanzley-Zircctor, Geheime Kos- und Legierungs-Käthe, fügen hiemit zu wissen: Nachdem Höchst-gedacht Se.
Hochfürstl. Eminenz unser gnädigster Fürst und Herr, in mildester Beherzigung des bep dem tcutschcn Münz-Weesen von mehreren
Jahren her einqerissenen gemeinschädlicken Unstands nach dem Geospiel mehrerer vor das Wohl ihrer Landes-Untcrtbancn rühmlichst eife-
renden benachbarten Lhurfürsten, Fürsten und Ständen des Reicks fick zu entschliessen geruhet haben, den zwischen Jhro Kavsi-rl- Königl. Apo-
stolischen Majestät dann Sr. Lhurjürstl. Durckl. zu Bayern unterm 2iten Sept. 1753. mittelst einer besonderen Convention veztgesetzten Münz-
FO zu Abivendunq des durch längere gleichgültige Nachsicht sich von Tag zu Lag auf das gesamte Publicum mehr und odnersctzlicker ergiesenden be-
trächtlichen Schadens auch in Höchsi-dero Fürstlichen Landen mir dem iten Tag des Monatbs Juni, dieses laustendcn Jahrs zum ohnfehlbaren
Vollzug bringen zu lassen, so wird ein solches andurch jedermann zur nöthigcn Maasnehmung kund gemacket, sofort in Gefolg der unterm i6ten
Aug-1763.!» denen diesseitig-Hochfürstlichen Landen aübereits ergangenen provisorischen Verfügung weiter verordnet, daß
Arstens: Von nun an biß aus so eben gedachten ersten Tag Junii die zcithero in OoE verbliebene durch vorherige Patenten noch nicht
verrufene Gold- und Silber-Sorten (äusser denen nickt Lonventions-mäsig ausgeprägten drevBätzner, sodann denen Batzen und kalben Batzen oder
Albus, welche seither dem Jahr 1740. geschlagen worden seynd, und insgesamt von dem ersten May dieses laichenden Jain s hiemit gänzlich äusser
Eours gesetzt werden) in dein bisherigen nach dem conwvirten 20. st. Fuß (denDucaten nemlick zu 5. st. und denLonventions-Tkaler zu 2. st. 24. kr.
gerechnet) abgemessenen äusserlichen Werth bey gemeinen Handel und Wandel fort dabin einschlagenden Maaren- und anderen Zahlungen ihren
fortwührigen ungehinderten Lauf, wie vorhin, haben und behalten sollen, mit der ausdrücklichen Ausnahme jedoch der An-und Ablage verbriefter
Capiralren, bey welcken die Geld-Sorten in keinem bestimmten äusserlichen Werth der Rückzahlung halber besonderv bedungen, sondern nur M-
ncrchcer in Rheinischer oder Franksurtker Währung, gangbaren Vchor, alter Münz, Batzen, und lo weiter verjprocken worden, als welche
von dem Tag gegenwärtiger Verordnung anznfangen, sogleich anderst nicht als in Gold- und Silber-Sorten nach dem Conventions- 20. st. Ach,
das ist: in dem Anschlag des Ducaten zu 4. st. io. kr. und des Conventions-Talers zu 2. st. geschehen solle.
Dwevtcns: Sollen nach erschienenem ersten Junii dieses Jahrs durchgängig inZablungen keine andere als die in nachstehender Verzeickmch be-
namste Conventions- und nach dem Conventions-Fuß reöucirte Geld-Sorten in dem dabe» ausgedruckten Lonventions-masigen Werth angenommen
werden, mithin alle übrige nickt Lonventions-mäsig ausgemünzte, oder nach dem 20. fl. Fuß r^ucirte in nachstehender Vcrzcichnuß Nicht ange-
merkte Gold- und Silber-Sorten gänzlich verrussen, und äusser allen Eourb gcichet seyn.
Drittens: Sollen von dem ersten Tag Junii anzufangen alle Münz-ZMungen ohne Unterschied biß auf die halbe Kopf-oder zehen Kreu-
tzer-Stücke inUullvö mit denen barten Gold-und Silber-Sorten untereinander vollkommen pM^.rct, und gleickgehalten, die Handlungen sofort
und Untertbanen solche in diejer Maas ohne oder Aufgab ohnweigerlich anzunehmen schuldig, von dieser Munz-l^cÄ-on jedoch die 5. Kreu-
tzerstücke ausgeschlossen, und diese nur in kleineren Gummen, und bey täglichen Handkauffen annehmlich und auvgeblich seyn-
Viertens: Sollen alle zeithcro eingescklichene unterschiedene Wechsel- Capital- Maaren- und andere Zahlungs-Arten nachoftbcsagtemer-
sten Junii g- c. und nach dem alsdann eingeführten Oesterreich-Bayerischen Conventions-Fuß em-für allemal gänzlich aufgehoben, und künftighin
als in viele Ä?eeg nachtheilig und sck '' " - t-iicTaUtltvv t^e^fe verbotten feon.
fünftens: Solle keine mit
OoMcorions- und annebst schwebe,
nicht in jene Gegenden des Reicks
die nickt Äpprobirtc Münz-Städte
geringhaltige in nachstehender Vcrz
Cinweckslen deren Gelder durckau
oder Silber-Ar beiterm einiges Vern ..... -
diglich und allein denen des Endes ausgestellten verpflichteten Waradems überlasten werden. Solckcmnach sollen
Mechstens: Rach eingetrettenen oft erwähnten ersten Tag Junii Muffenden Jahrs die hier verzeichnete Gold- und Silber-Sorten in demdurch-
aus bemerkten und dahin reckicirten Conventions-Werth mit Ausschliessung aller dahier nickt benamsten Geld-Sorten den alleinigen Lovrs hghM
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-
Alle oon Shur-Maynz, Chur-Tner, Cdur-Pfali, Hessen-Darmffatt und
dek Reichsstadt Frankfurt!) Oovenrions mäßig ausgeprägte r. Kr. Stücke
Jngkichen die ein Hellerstücke oder Viertels - Kreutzer - -
DieGräfl.MontforterganzeundhaweKopfstückervon denen Jahren
1^62.6z. und 1764. seynd als in Ldchrott) und Korn nicht gerecht
gänzlich verrussen, und äusser dow8 gefttzet; wie dann auch sämt-
liche vermöge deren unterm yten Junii und 27sten Aug. <l. p. ergaw
geneU Oü culÄr-VerorVnUNgeU derelcS vceellffcnc ftrests. Mür-zbrcc-Zl
sche und gräsi. Neuwiedische 5. Kreutzerstücke, auch überhaupt jene
neu ausgeprägte Münzen (worauf ausdrücklich nicht bemerket ist,
daß dieselbe aä I^loimam <^onvencioni8gepraget seyen, oder wieviel
Stücke auf einefeine Mark gehen, und welche nicht allbereits vorhero
als in Sckroth und Korn ^onvenrious-gerecht befunden,^dafür in
llllbiico erkennet, und angenommen worden) hiemitgänzl. ausser(>0k'.i 8
gesetzet, und unter denen LonvenuousMünzen nicht paßirr werden.
Aeltere Kayserliche und vormals gerechte Reichs-8?ecie8-Thaler
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cstellet und unterlassen, von niemanden, sowohl Christen als Juden, und sclbslcu nicht von Gold-
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Waldeckische, dann Gräflich-Montforter Karolinen seynd, unt
bleiben gänzlich verrussen, und äusser Louis gcsetzet.
Halbe Usrro . ... ...
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Königlich Feanzösische Schild-I^ouis 6'Or
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Vollwichtige Kayserliche und Reichs-Ducaten
Kayscrlich - Königliche Lremnitzer Ducaten
Päbstliche Ducaten . . . .
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Zürcher Ducaten .
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Vollzug bringen zu lassen, so wird ein solches andurch jedermann zur nöthigcn Maasnehmung kund gemacket, sofort in Gefolg der unterm i6ten
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merkte Gold- und Silber-Sorten gänzlich verrussen, und äusser allen Eourb gcichet seyn.
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1^62.6z. und 1764. seynd als in Ldchrott) und Korn nicht gerecht
gänzlich verrussen, und äusser dow8 gefttzet; wie dann auch sämt-
liche vermöge deren unterm yten Junii und 27sten Aug. <l. p. ergaw
geneU Oü culÄr-VerorVnUNgeU derelcS vceellffcnc ftrests. Mür-zbrcc-Zl
sche und gräsi. Neuwiedische 5. Kreutzerstücke, auch überhaupt jene
neu ausgeprägte Münzen (worauf ausdrücklich nicht bemerket ist,
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