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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Hrsg.]; Hohenzollern-Hechingen [Hrsg.]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0017
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chen Fällen solle er ebenfalls seine Meinung nach
bestem Wissen und Gewissen an Tag gebe« / und
nichts zurück halten, sondern so wohl dem Jagd-
vireLori und Vorgesetzten anzeigen / alß auch
bey dem Forst-Amt gebührend melden/ also/ daß
Unser Nutzen dardurch best-möglichst befördert wer-
de/ und versehen Wir Uns gnädigst / daß so wohl
Unser jeweiliger Jagd-vircLor, als Meister-und
Ober-Jäger sich angelegen seyn lassen werde»/ das-
jenige / was zu Unserm Nutzen und zu Erfüllung
Unserer Intention gereichen kalt / auch von denen
Untergebenen anzuhören / und um so ehender anzu-
nehmen / als solches ihnen zum Behufs Unseres
Dienstes obliget / und dem Sprichwort Nach:
Viele Augen össters mehr als wenige sehen.
Gleichwie Wir nun diesen oben §. 5. schon berühr-
ten PUNÄ expreke so weitläufftig ausführen las-
sen/ damit Hoch-und Niedere / also ein jeder Un-
sere Intention darinnen vollkommen ersehen möge;
Also wollen Wir auch, daß dessen Jnnhalt genauist
beobachtet werden solle / ansonsten Wir die Uber-
trettere nach aller Schärffe abstraffen lassen wer-
den / da Wir ausdruckentlich Uns hier erkläre«/
daß Wir die hiergegen machend -wider Wissen und
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