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Friedrich Ludwig <Hohenzollern-Hechingen, Fürst> [Hrsg.]; Hohenzollern-Hechingen [Hrsg.]
Hoch-Fürstl. Hohenzollerische Haupt-Instruction, Wornach sich ein jeweiliger der Jägerey Vorgesetzter so wohl als das Forst-Amt und diejenige, welche solchem beysitzen, oder beygesetzt werden, wie auch übrige zu dem Forst- und Jagd-Wesen gehörige Bediente respective zu richten und zu betragen haben: [Geben Hechingen den 1. Augusti 1736] — Hechingen, 1736 [VD18 14288966]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28807#0082
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(76) AHA"

daß alle Herrschafftliche Lxtra-Weg und Brucken
in dem Gehäg, wie oben H. 5z. mit mehrerem er-
kläret worden, in gutem Stand seyn, und zwar al-
so, damit kein Unglück zu besorgen.

93»
Solle wegen denen Nacht - und Fasahnen-
Dieben fleißige Wacht und Patrouillen gehalten
werden, zu welchem Behuffnach Jnnhalt des H. 58.
öc 60. die gantze Jägerey und 8ol6atelLL, auch dem
Gehäg-Meister an Hand zu gehen, befelcht ist.

94-
Hat der Gehäg - Meister wegen der ihm an-
vertrauten Hund dasjenige zu beobachten, was oben
bei) dem Piqueur H. 72. A 7Z. gemeldet worden, also
daß auch solche dann und wann spatzieren geführt,
zu gewissen Zeiten aber fleißig excrcirt', und die
junge Hund nach Unserer ihme wohlbekannten In-
tention abgerichtet werden.
95. Wann
 
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