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Die Gartenkunst — 33.1920

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Barth, Erwin: Ausbildung der Gartenkünstler an Kunsthochschulen
DOI Artikel:
Albrecht, Otto: Paritätische Gartenbaukammern, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.20812#0143

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Vorbildung außer dem Nachweis künstlerischer Be-
fähigung als Aufnahmebedingung gestellt werden.

Der Schüler, welcher in die Abteilung Garten-
kunst der Hochschule für die bildenden Künste auf-
genommen wird, muß bei guter Allgemeinbildung
vorher auf das Innigste vertraut sein mit dem
Werden, Wachsen und Vergehen der verschiedenen
Pflanzen und den ihnen zusagenden Boden- und
klimatischen Verhältnissen, mit dem Berechnen von
Erdbewegungen, mit der historischen Entwicklung
der Gartengestaltung und mit den praktischen
Forderungen, welche an die von ihm zu lösenden
Objekte wie z. B. Volksgärten, Spiel- und Sport-
plätze, Friedhöfe usw. gestellt werden. Er muß
ferner eine gewisse Gewandtheit im geometrischen
und Freihand-Zeichnen wie in der Konstruktion von
Perspektiven nachweisen. Auch in die Baukon-
struktionslehre und Baumaterialienkunde muß er
bis zu einem gewissen Grade eingeweiht sein.

Das sind Sachen, welche neuerdings auch wieder
auf der Gartenbauschule in Dahlem in genügender
Weise gelehrt und im Falle des Ausbaues dieser
Anstalt zu einer Hochschule voraussichtlich noch
verbessert werden.

Aus diesen Erwägungen heraus wird man nach-
stehende Bedingungen für die Aufnahme von Garten-
kunstschülern an der akademischen Hochschule für
die bildenden Künste stellen müssen:

1. Primareife eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule. (Während der ersten
4Jahre wird man sich mit Reife für Obersekunda
zufrieden geben müssen).

2. Zweijährige praktische Ausbildung in einer Gärt-
nerei, davon 1 Jahr in einer Baumschule.

3. Vier Semester Studium und Abschlußprüfung
der Gartenbau-Hochschule Dahlem.

4. Strenger Nachweis künstlerischer Befähigung.
Hiernach würden die Schüler in einem Alter

von etwa 20-22 Jahren auf die akademische Hoch-
schule für bildende Künste kommen.

Nach weiterer 2 jähriger Tätigkeit nach dem Be-
such dieser akademischen Hochschule wird in der Regel
für die höheren Gartenbeamten wie bisher die zweite
staatl. Prüfung als Diplom-Gartenbauinspektor auf
der Garten b auhochschule notwendig sein.

Im Lehrplan möchte ich im Gegensatz zu Prof.
Högg möglichst wenig rein theoretische Vorlesungen
wissen, sondern mehr Erläuterungen an praktischen
Beispielen und Gegenbeispielen, Studien in der Natur
und vor allem Entwerfen von Plänen aller Art.

Ich denke mir den Plan deshalb etwa folgender-
maßen :

1. Entwerfen von Gartenplänen (Volksgärten mit
Spiel- und Sportplätzen, Stadtplätze, Friedhöfe,
Siedlungen, Hausgärten). 12 Stunden, Winter
und Sommer.

2. Entwerfen von Gartenarchitektur (Garten-
häuschen, Treppenanlagen, Brunnen, Einfriedi-
gungen, Tore, Bänke, einfache Grabzeichen).
6 Stunden, Winter und Sommer.

3. Vorführung von Gartenplänen in Beispielen und
Gegenbeispielen aus alter und neuer Zeit.
4 Stunden, Winter und Sommer.

4. Kritische Besichtigungen von Gartenanlagen,
Studien in der Natur. 4 Stunden, Winter und
Sommer (nachmittags).

5. Zeichnen und Malen nach der Natur, künst-
lerische Darstellung von Perspektiven. 6 Stun-
den, Winter und Sommer.

6. Einführung in die Gebiete der Bildhauerkunst,
Verwendung von Bildhauerwerken im Garten.
2 Stunden, Winter und Sommer.

7. Kunstgeschichte (nicht Geschichte der Garten-
kunst, welche ausreichend von berufener Seite
auf der Gartenb au-Hochschule gelehrt werden
muß). 2 Stunden im Winter.

8. Gartenkunst in Beziehung zum Städtebau.
2 Stunden, Winter und Sommer.

Wenn nur die tüchtigsten und künstlerisch be-
gabtesten Absolventen der Gartenbau-Hochschule
in vorstehender Weise von befähigten Meistern
auf der akademischen Hochschule für bildende Künste
weitergebildet werden, so sollte man meinen, daß
wir wirkliche Gartenkünstler heranbilden, welche
auch in der Praxis Großes leisten werden.

Ich verkenne nicht, daß ein Teil der Menschheit,
nur den mit dem Abiturium eines Gymnasiums
oder einer gleichartigen Anstalt ausgerüsteten Stu-
denten als gleichberechtigt mit den Studierenden
der technischen Hochschulen und Universitäten be-
trachtet. Man wird sich aber in heutiger Zeit leichter
wie früher daran gewöhnen, den künstlerisch be-
fähigten Praktiker dem Wissenschaftler gleich zu
stellen.

Daß das bereits jetzt der Fall ist, kann man
aus der sozialen Stellung ersehen, die der weitaus
größte Teil der leitenden Gartenbeamten unserer
Großstädte heute einnimmt.

Man soll nicht fragen wo, sondern was hat
der Betreffende gelernt.

Paritätische Gartenbaukammern

Von Otto Albrecht, Neukölln. (Schluß)

Inzwischen ist nun die neue Reichsverfassung
verabschiedet und in Kraft getreten, die den so-
genannten „Räteparagraphen" enthält, den Ar-
tikel 165. Durch diesen Artikel wird eine Anzahl
neuer öffentlicher Einrichtungen vorgeschrieben, so
z.B. die Betriebsräte. Diese Angelegenheit ist
seither in eine gesetzliche Form gebracht. Gesetzlich
noch unerledigt sind aber die B ezir ks ar b eit er-
räte und der Reichsarbeiterrat einerseits
und der B e z ir k s w ir t s dl a f t sr at sowie der
Reichswirtschaftsrat andererseits. Dem vorläu-
figen Reichswirtschaftsrat wird es obliegen, an der Re-
gelung dieser Einrichtungen einflußreich mitzuwirken.

Was mit den älteren Kammereinrichtungen
geschehen soll, darüber sagt die Reichsverfassung
nichts. Aber der Umstand, daß die bisher an
diesen Einrichtungen Beteiligten selbst mehr oder
wenigerrege tätig sind, diese neuzeitlich umzubauen,
und die weitere Tatsache, daß z. B. in Württem-

berg, Bayern und Sachsen-Meiningen für die Land-
wirtschaft sogar neue Einrichtungen geschaffen
worden sind, die Gegenstücke zu den preußischen
Landwirtschaftskammern bilden, verweist schon sehr
deutlich auf das, was im Werden begriffen ist.
Der vor kurzem veröffentlichte Entwurf für ein
neues preußisches Landwirtschaft skammer-
gesetz und ein zum 30. Juni ds. Js. im Reichs-
ernährungsministerium zur Besprechung gestellter
Referentenentwurf zu einem Reichsgesetz
für eine landwirtschaftliche Berufsver-
tretung sagen alles übrige. Es steht heute fest,
daß es sich nur noch darum handeln kann, die
alten Kammern zu verneuzeitlichen und für jene
Wirtschaftsgebiete, die solche Vertretungen bisher
überhaupt nicht hatten, solcher aber bedürfen, neue
zu schaffen und gleichzeitig den Gedanken der
paritätischen Arbeitsgemeinschaften auf diese Kam-
mern zu übertragen.

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