Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Geffcken, Johannes
Der Bildercatechismus des funfzehnten Jahrhunderts und die catechetischen Hauptstücke in dieser Zeit bis auf Luther (Band 1): Die zehn Gebote, mit 12 Bildtafeln nach Cod. Heidelb. 438 — Leipzig, 1855

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.1411#0090
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
80

Mauer umgeben ein buhlendes Paar. Ein gehörntes Teufelchen mit Fledermausfliigeln drückt ihre Köpfe zu-
sammen. Ueber das Bild in Scholl's Christlich walfart, vgl. Beil. S. 183. Hans Baidung Grün. Ein sich
liebkosendes Paar in einer Landschaft. Der Mann hat das Schwert bei Seite gelegt. In der Baseler Ausgabe
von Luthers zehn Geboten, 1520, ein Paar auf einem Bette. In meinem Exemplar des Betbüchleins Wittenberg,
(Augsburg) 1523, fehlt das achte Blatt und daher die Bilder zum sechsten, siebenten und achten Gebot. Lucas
Cranach hat im Grünen unter einem Baume einen Bitter gemalt, der ein Fräulein umfasst und ihr einen
Becher darreicht. Hinter dem Ritter schauet der Teufel hervor. Die Unterschrift lautet: Du solt nit unkeusch
sein. In späterer Zeit wurde die Darstellung von David und Bathseba bei diesem Gebote allgemein herrschend,
David auf dem Söller pflegt dann durch die Harfe, die er spielt, kennbar gemacht zu sein.

Vierzehntes Capitel.

Das siebente Gebot.

Herp hat in seinen 67 Sermonen über dies Gebot dasselbe auf die umfassendste Weise nach allen
Seiten hin behandelt, und juristische Erörterungen aller Art gegeben, er zieht aber auch Vieles herbei, was
dem Gebote ferner liegt. So behandelt er schon im zweiten Sermo den geistlichen Schaden, welchen man
Andern durch Verführung, Tanz u. s.w. und im dritten den Schaden, den man Andern durch üble Nachrede
zufügen kann. Eine Reihe von Sermonen widmet er der Simonie, und Sermo 48—56 handelt er von den neun
fremden Sünden. Er, (wie unsere sämmtlichen Bücher) verweilt besonders bei den mannichfalligen Arten des
Betrugs, des offenen und verdeckten Wuchers, wobei dann jeder Zins oder Gewinn von dem verliehenen
Gelde als Wucher gestraft wird. Es ist schwer zu begreifen, wie bei diesem Grundsalze Handel und Wandel
bestehen konnte. Er wird eben nicht praclisch geworden sein, zu erklären ist er aber durch den ungeheuren
Zins, den Wucherer in jener Zeit zu nehmen pflegten, wodurch sich besonders die Juden einen so allgemeinen
Hass zuzogen. (Von wuchernden Christen sagte man, sie rennen mit dem Judenspiess, vgl. S. Branl Cap. 93
und Zarncke dazu.) Im Sermo 12 führt Herp aus, dass Güter, die durch Spiel und Unzucht erworben sind,
unbedingt erstattet werden sollen. Einen besondern Einblick in die kirchlichen Missbräuche gewähren uns die
Sermonen über die Simonie. Nider geht von der avaricia aus, deren Tochter die obduracio sei, welche sich
weigere, den schuldigen Almosen zu geben, er handelt ebenfalls von Betrug, Wucher und Ersatz und schliesst
damit, dass es eine Uebertretung des Gebotes sei, wenn man für Verstorbene, namentlich Aeltern, und die,
deren Güter man besitze, nicht durch Messen, Fasten und Gebet genuglhue und ihre Ungerechtigkeit nicht
versöhne. Hollen redet vorzüglich von der Entwendung heiliger Dinge (sacrilegium), öffentlicher Güter (furtum
in re publica). Man sündige gegen das Gebot res violenter auferendo, res inventas retinendo, nautas spoliando,
superflua non distribuendo. Der Wucher sei gegen die lex naturalis, mosaica, evangelica und canönica. Er
schliesst, indem er die straft, welche sich unrechllichen Erwerbes, falscher Arbeit, der Simonie und des Spieles
(taxillatores, aleatores) schuldig machen. Heroll behandelt das Gebot in ähnlicher Weise, nur dass er nach
seiner Art eine Menge von Geschichten dazu erzählt. Er beleuchtet besonders das Verhältniss des Fürsten und
Herrn, und wiefern dieser von seinen Unterthanen Abgaben und Steuern einziehen dürfe, ausser dem gewöhnlichen
Census. Er darf es, wenn die Verlheidigung des Vaterlandes es nöthig macht, wenn er in einem gerechten
Kriege gefangen genommen ist, wenn er auf das Gebot des Königs oder des Pabstes gegen Ketzer und Heiden
kämpfen muss, wenn er seinen Sohn zum Kriege ausrüsten oder seine Tochter verheirathen will, er darf es aber
 
Annotationen