Gemmingen, ...; Staat Pfalz [Hrsg.]
Ohngeachtet des auf Churfürstl. Höchsten Befehl vom 15ten Decembris 1772. allgemein bekannt gemachten Verbotts, daß keine Cöllnische- oder Schmier-Saif bey Confiscation und fünf Reichsthaler Straf für jede ein Achtels-Tonne eingeführt werden solle, beschiehet gleichwohlen die beschwehrende Anzeige der hierwider zerschiedentlich wahrgenommenen Unterschleifen und Uebertrettungen ...: Mannheim den 2. Octobr. 1777.
— [S.l.], 1777 [VD18 14342111]
Zitieren dieser Seite
Bitte zitieren Sie diese Seite, indem Sie folgende Adresse (URL)/folgende DOI benutzen: