Z76 XIX. Hrn. D. Hoffmanns Anmerk.
„gehalten werde. Vnd daß es damit dieselbe nicht anderS
„halten, dann wie es von Anfang durch Keyßer Caroln,
„den Großen, Vnsern Vorfahrn am Reich, auch durch die
„Reformation, so der Ehrwürdige Dietrich Ertzbifchoff zu
„Cölln, vnser lieber Neve, und Churfürst, als ihm fol-
„cheö durch Keyfer SigiSmundum, löblicher Gedächtnüß,
„vnsern Vorfahren, ihm befohlen war, zu Augspurg in
„Beywefen vieler Graffen, Freyen, Herrn, Rikterfchafft,
„Stulherrn, Freygraffen und Freyfchöffen gemacht hat,
„geordnet und gefetzt ist, befonder daß man NiemandtS da-
„hin heifche, fordere, oder lade, dann die, und umb die
„Sachen, so dahin gehören, oder der man zu der Ehren
„nicht machtig seyn möcht. Wenn aber jemandtS dahin
„gefordert wird, daß sein Herr, oder Richter mächtig wäre
„zu den Ehren, vor ihm oder andern landleuffigen Gerichten,
„und daß derselb Herr oder Richter, den Frey-Graffen, oder
„Richtern solches zu wissen thet, oder fchriebe, und einen
„solchen abforderke, und er mit zweyen, oder dreyen an-
„dcrn vnversprochenen Männern den Frey-Graffen, oder
„Richtern, Tröstung zu den Ehren, obgemelter Maß,
„vnder ihren Jnfiegeln zuschriebe, fo foll alSdenn solche La-
„dung ab seyn, vnd den Sachen nachgegangen werden, vor
„dem Herrn, oder Richter, da die Sache hingehört, und
„gefordert wird, fo follen alle Proceß, Erfolgung und Ge-
„richt, die darüber befchehen werden, oder beschehen wür-
„den, gantz kraffrlos, todt, und ab feyn, die wir auch ietzt
„als dann, und dann al§ ietzt, von Römifcher Königlichev
„Macht kraftloß sprechen, und erkennen. „
§- 7-
Dieser Reichsschluß aber war nicht vermögend, den
Zunöthigungen, und den Eingriffen der heimlichen Ge-
richte Einhalt zu thun. Die geistlichen Gerichte fuhren
auch fort weltliche Streithändel vor ßch zu ziehen, und alle
diejenigen, so ihre Gerichtöbarkeit nicht erkennen, oder
ihren Auöfprüchen und Urtheilen nicht Folge leisten wollten,
mit
„gehalten werde. Vnd daß es damit dieselbe nicht anderS
„halten, dann wie es von Anfang durch Keyßer Caroln,
„den Großen, Vnsern Vorfahrn am Reich, auch durch die
„Reformation, so der Ehrwürdige Dietrich Ertzbifchoff zu
„Cölln, vnser lieber Neve, und Churfürst, als ihm fol-
„cheö durch Keyfer SigiSmundum, löblicher Gedächtnüß,
„vnsern Vorfahren, ihm befohlen war, zu Augspurg in
„Beywefen vieler Graffen, Freyen, Herrn, Rikterfchafft,
„Stulherrn, Freygraffen und Freyfchöffen gemacht hat,
„geordnet und gefetzt ist, befonder daß man NiemandtS da-
„hin heifche, fordere, oder lade, dann die, und umb die
„Sachen, so dahin gehören, oder der man zu der Ehren
„nicht machtig seyn möcht. Wenn aber jemandtS dahin
„gefordert wird, daß sein Herr, oder Richter mächtig wäre
„zu den Ehren, vor ihm oder andern landleuffigen Gerichten,
„und daß derselb Herr oder Richter, den Frey-Graffen, oder
„Richtern solches zu wissen thet, oder fchriebe, und einen
„solchen abforderke, und er mit zweyen, oder dreyen an-
„dcrn vnversprochenen Männern den Frey-Graffen, oder
„Richtern, Tröstung zu den Ehren, obgemelter Maß,
„vnder ihren Jnfiegeln zuschriebe, fo foll alSdenn solche La-
„dung ab seyn, vnd den Sachen nachgegangen werden, vor
„dem Herrn, oder Richter, da die Sache hingehört, und
„gefordert wird, fo follen alle Proceß, Erfolgung und Ge-
„richt, die darüber befchehen werden, oder beschehen wür-
„den, gantz kraffrlos, todt, und ab feyn, die wir auch ietzt
„als dann, und dann al§ ietzt, von Römifcher Königlichev
„Macht kraftloß sprechen, und erkennen. „
§- 7-
Dieser Reichsschluß aber war nicht vermögend, den
Zunöthigungen, und den Eingriffen der heimlichen Ge-
richte Einhalt zu thun. Die geistlichen Gerichte fuhren
auch fort weltliche Streithändel vor ßch zu ziehen, und alle
diejenigen, so ihre Gerichtöbarkeit nicht erkennen, oder
ihren Auöfprüchen und Urtheilen nicht Folge leisten wollten,
mit