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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem fünften Jahr seiner Regierung — 1786

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1785]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22602#0069
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vom Iahre I78Z. 6Z

§. 74.
Dem Sekretär sind zu Verfassung der Expedizion, wie das Konklnsum
gefaßt worden, die Referatsbögen, und dazu gehörigen Akten zu übergeben, die-
se Expedizion hat er auf einem halbgebrochenen Bogen zu verfassen, und im Ein-
gang dieses Bogen jedesmal den Numer des Exhibitums anzumerken, zu wel-
chem die Expedizion gehörig. In der Expedizion ist jedesmal genau auözudrücken,
welche Beilagen, und Aktenstücke beizuschliessen sind, und ob sie vom Amts-
wegen (ex olÄcio) abzulaufen habe.
75-
So viel geschehen kann, müssen die Expedizionen von den Sekretären so-
gleich in der Rathssizrmg verfasset werden, die dann übrigbleibenden sind am
nämlichen Tage Nachmittag in dem Amtsorte zu verfertigen. Ohne wichtige
Ursache ist den Sekretären nicht gestattet, Akten mit sich nach Haus zu nehmen.
Wenn sich die Geschäfte zu sehr häuften , und es bei einigen lediglich um die
Umkleidung des ganzen Referentenaufsazes in die Form der Expedizion zu thun
ist, mußden Sekretären ein Registratursmdivrduum zur Beförderung derAr-
beit zugegeben werden; doch haben sie sich dieser Erlaubniß nur dann zu bedie-
nen , wann es wegen Menge der Expedizionen nicht möglich seyn sollte, sie insge-
sammt am nänmchen Tage zu vollenden. Wenn auch noch mit dieser Hilfe die
sammtlichen Expedlzionen nicht ztnStande gebracht werden könnten, sollen die
Sekretäre dieselben in ihrer Wohnung mit Zuhilfnehmung der Referatsbögen,
und dort, wo sie unentbehrlich sind, auch der Akten selbst, nach Möglichkeit zu
befördern suchen.
8. 76.
Die verfaßte Expedizion ist mit Beilegung der dazu gehörigen Akten dem
Referenten verschlossen zuzusenden, und damit sich dieser überzeugen könne, ob die
Expedizion auch genau mrt demKonklusum überelnstimme, ist auch der Referats-
bogen beizulegcn.
8. 77*
Der Rath hat die Expedizion genau zu durchlesen, aufjedes Wort Rück-
sicht zu nehmen , ob es mit dem Konklusum übereinstimme, und mit Deutlich-
keit, und Anstand ausgedrückt sey, das Bedenkliche zu verbessern, und der berich-
tigten Expedizion zur Seite seinen Namen beizusezen.
8. 78*
Die von den Rathen berichtigten Expedizionen sind dem Präsidium zuzu-
schicken, welches sie abcrmal zu durchgehen, die ihm etwan auffallenden Beden-
ken von minderer Wichtigkeit zu beheben, und das Expediatur eigenhändig mit
oder ohne Beisezung seines Namen daraufanzumerken hat- Im Falle aber, daß
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'785.
 
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