86
Gesetze und Verfassungen
l
1785.
§. 27.
Zu Vernehmung der Sperr, und Untersuchung des Standes der
in dem Gerichtsorre befindlichen Verlassenschaft sind von dem Vorsteher
der Stelle sogleich zwo vertraute Gerichtspersonen zu benennen, die sich am
nämlichen Tage in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben, und daselbst
die Untersuchung vorzunehmen haben. Wenn aber eine Sperre, oder In«
ventur äusser dem Gerichtsorte auf eine dem Verstorbenen angehörige,
der Gerichtsbarkeit der Gerichtsstelle unterstehende Realität vorzunehmen ist,
hangt es von dem Oberhaupt der Stelle ab, entweder hiezu ebenfalls Ge-
richtspersonen zu benennen, oder einen benachbarten Magistrat, eine nahe ge-
legene Herrschaft, oder den Beamten derselben, allenfalls Gerichtsmann durch
ordentliche Ersuchschreiben, oder Befehle zu delegiren. Wenn man eine eige-
ne Gerichtsperson abznordnen nöthig findet, kann nach Maaß der mehreren
oder minderen Wrchrrgkeit der Äerlassenschaft, nach Verschiedenheit der
Umstande ein Rathssckretär, oder auch nur ein RegistraturS, oder Kanzlei-
mdividumu gebrauchet werden-
T. 28-
Diese Untersuchung ist am nämlichen Tage, als der Todesfall bekannt
geworden, vorzunehmen; Hiezu haben die Kommissarien jedesmal zween
Hausgenossen, und, wenn keine vorhanden, zween Mitnachbarn als Zeugen
Zuzuziehen. Äusser den Fällen der vorzunehmenden engen Sperre haben sich
die Gerichtskommiffäre folgendermassen zu benehmen: erstens daß der Tauf,
und Zuname des Erblassers, zweitens dessen etwa ruckgelassener Ehege-
noß, drittens dessen hinterlassene Bänder mit Bemerkung ihres Alters
und Aufenthaltsorts, so weit ein, und anderes sogleich erhoben werden
kann; Viertens ob ein letzter Willen vorhanden; Fünftens der Name
desjenigen, der sich der Verlassenschaft annehmen, und in dessen Händen sie
gelassen werde, angemerkt, sechstens zum Zeichen des eingeschrittenen gericht-
lichen Amts auf einem schicksamen Orte, wo der Erb in dem Besitze des
Verlassenschaftsvermögens nicht gehindert wir d, das Amtsinsiegel aufgedrückt
werde; worüber dann die Gerichtskommissäre die ordentliche Relazron eben»
falls noch am nämlichen Tage zu verfassen, mit den Zugezogenen zween Zeu-
gen zu unterfertigen, und bei dem Emreichungsprotokoll zu übergeben haben.
29.
Bei dieser Gelegenheit ist sich von den Gerichtskommissarien bei den
Hausleuten, und an andere!', dienlichen Orten zu erkundigen, ob ein letzter
Wille vorhanden fey; auch ist unter den Briefschaften des Verstorbenen
hierum nachzusuchen, und, wenn ein letzter Wille vorgefunden wird, der-
selbe zu erheben/ und der Relazion beizulegen, cs wäre denn, daß von den
Teilnehmenden auf die alsogleiche Publizirung gedrungen würde; in wel-
chem
Gesetze und Verfassungen
l
1785.
§. 27.
Zu Vernehmung der Sperr, und Untersuchung des Standes der
in dem Gerichtsorre befindlichen Verlassenschaft sind von dem Vorsteher
der Stelle sogleich zwo vertraute Gerichtspersonen zu benennen, die sich am
nämlichen Tage in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben, und daselbst
die Untersuchung vorzunehmen haben. Wenn aber eine Sperre, oder In«
ventur äusser dem Gerichtsorte auf eine dem Verstorbenen angehörige,
der Gerichtsbarkeit der Gerichtsstelle unterstehende Realität vorzunehmen ist,
hangt es von dem Oberhaupt der Stelle ab, entweder hiezu ebenfalls Ge-
richtspersonen zu benennen, oder einen benachbarten Magistrat, eine nahe ge-
legene Herrschaft, oder den Beamten derselben, allenfalls Gerichtsmann durch
ordentliche Ersuchschreiben, oder Befehle zu delegiren. Wenn man eine eige-
ne Gerichtsperson abznordnen nöthig findet, kann nach Maaß der mehreren
oder minderen Wrchrrgkeit der Äerlassenschaft, nach Verschiedenheit der
Umstande ein Rathssckretär, oder auch nur ein RegistraturS, oder Kanzlei-
mdividumu gebrauchet werden-
T. 28-
Diese Untersuchung ist am nämlichen Tage, als der Todesfall bekannt
geworden, vorzunehmen; Hiezu haben die Kommissarien jedesmal zween
Hausgenossen, und, wenn keine vorhanden, zween Mitnachbarn als Zeugen
Zuzuziehen. Äusser den Fällen der vorzunehmenden engen Sperre haben sich
die Gerichtskommiffäre folgendermassen zu benehmen: erstens daß der Tauf,
und Zuname des Erblassers, zweitens dessen etwa ruckgelassener Ehege-
noß, drittens dessen hinterlassene Bänder mit Bemerkung ihres Alters
und Aufenthaltsorts, so weit ein, und anderes sogleich erhoben werden
kann; Viertens ob ein letzter Willen vorhanden; Fünftens der Name
desjenigen, der sich der Verlassenschaft annehmen, und in dessen Händen sie
gelassen werde, angemerkt, sechstens zum Zeichen des eingeschrittenen gericht-
lichen Amts auf einem schicksamen Orte, wo der Erb in dem Besitze des
Verlassenschaftsvermögens nicht gehindert wir d, das Amtsinsiegel aufgedrückt
werde; worüber dann die Gerichtskommissäre die ordentliche Relazron eben»
falls noch am nämlichen Tage zu verfassen, mit den Zugezogenen zween Zeu-
gen zu unterfertigen, und bei dem Emreichungsprotokoll zu übergeben haben.
29.
Bei dieser Gelegenheit ist sich von den Gerichtskommissarien bei den
Hausleuten, und an andere!', dienlichen Orten zu erkundigen, ob ein letzter
Wille vorhanden fey; auch ist unter den Briefschaften des Verstorbenen
hierum nachzusuchen, und, wenn ein letzter Wille vorgefunden wird, der-
selbe zu erheben/ und der Relazion beizulegen, cs wäre denn, daß von den
Teilnehmenden auf die alsogleiche Publizirung gedrungen würde; in wel-
chem