Gesize und Verfassungen
5r
Erstattung eine- Berichts, einer umständlicheren Prasidialnote, eines
ErsuchschreibenS, oder sonst einer ausführlicheren E^pedizion veran-
lasset, kann sich in dem Referatsbogen mit wenigen Worten auf den
dießfalls insbesondere entworfenen Aufsatz berufen werden.
e) Endlich hat der Referent dem Referatsbogen seinen Namen bei-
zusetzen.
8. Z6. -
Von den Referatsbögen sind bei Appellazionsgerichten auch die
überreichten Rezepisse über die dem Landgerichte zurückgeschickten Akten,
die Tabellen der Kriminal und Civilgerichte, die bloß zur Nachricht
genommen werden, bei welchen also nicht das geringste zu erinnern ist, ent-
hoben. Bei solchen Stücken hat der Referent nur die Zahlen des Cinreü
chungsprotokolls der Rathssitzung mit der Bemerkung vorzulegen, daß es
zur Beilegung in die Registratur gehörige Stücke sind.
37-
Sollte ein Rath die Erlaubniß über kurze, und bündige Schriften
keinen Auszug zu machen, zu seiner Bequemlichkeit mißbrauchen, und auch
weitläufige Schriften ihres vollen Inhalts ablesen lassen, so ist er zur Ver-
antwortung zu ziehen, und ihm von dem Vorsitzenden aufzutragen, bei dem
sich offenbarenden Mangel der Unterscheidungskraft über alle Referate Aus-
züge zu verfassen.
§. Z8.
Vor andern hat der Referent solche Stücke, zu welchen ein Korrefe-
rent ernannt ist, in die Bearbeitung zu nehmen, und nach ihre,- Vollen-
dung die Akten dem Korreferenten, jedoch ohne seinen Referatsbogen zuzu-
schicken, der Korreferent faßt den Auszug und das Votum darüber auf
den befondern mit der Zahl des überreichten Stücks bezeichneten Bogen auf
die nämliche Art, wie dem Referenten vorgeschrieben ist, und schickt nach ge-
schehener Bearbeitung das Stück ebenfalls ohne feinen Referatbogen dem
Referenten zurück.
Z9-
Ein Referent bei der Appellazion hat die eigentlichen Appella-
zionsgeschafte, als einbegleitete Kriminal und Civilprozeßakten, erstattete
Berichte über Rekurse, und Nullitäten, die Referenten bei den ersten Be-
hörden aber die geschlossenen Prozeße, die zur endlichen Erledigung übergebe-
ne Verlassenschaftsabhandlungen, und Rechnungen binnen zo. Tagen, alle
übrige Stücke aber bei dem Appellazionsgerichte binnen 8- Tagen, bei den er-
sten Behörden am nächsten Rathstage zu erledigen. Menn aber die Ueber-
reichung erst den Nachmittag des unmittelbar vor der Rathssitzung hergeben-
5r
Erstattung eine- Berichts, einer umständlicheren Prasidialnote, eines
ErsuchschreibenS, oder sonst einer ausführlicheren E^pedizion veran-
lasset, kann sich in dem Referatsbogen mit wenigen Worten auf den
dießfalls insbesondere entworfenen Aufsatz berufen werden.
e) Endlich hat der Referent dem Referatsbogen seinen Namen bei-
zusetzen.
8. Z6. -
Von den Referatsbögen sind bei Appellazionsgerichten auch die
überreichten Rezepisse über die dem Landgerichte zurückgeschickten Akten,
die Tabellen der Kriminal und Civilgerichte, die bloß zur Nachricht
genommen werden, bei welchen also nicht das geringste zu erinnern ist, ent-
hoben. Bei solchen Stücken hat der Referent nur die Zahlen des Cinreü
chungsprotokolls der Rathssitzung mit der Bemerkung vorzulegen, daß es
zur Beilegung in die Registratur gehörige Stücke sind.
37-
Sollte ein Rath die Erlaubniß über kurze, und bündige Schriften
keinen Auszug zu machen, zu seiner Bequemlichkeit mißbrauchen, und auch
weitläufige Schriften ihres vollen Inhalts ablesen lassen, so ist er zur Ver-
antwortung zu ziehen, und ihm von dem Vorsitzenden aufzutragen, bei dem
sich offenbarenden Mangel der Unterscheidungskraft über alle Referate Aus-
züge zu verfassen.
§. Z8.
Vor andern hat der Referent solche Stücke, zu welchen ein Korrefe-
rent ernannt ist, in die Bearbeitung zu nehmen, und nach ihre,- Vollen-
dung die Akten dem Korreferenten, jedoch ohne seinen Referatsbogen zuzu-
schicken, der Korreferent faßt den Auszug und das Votum darüber auf
den befondern mit der Zahl des überreichten Stücks bezeichneten Bogen auf
die nämliche Art, wie dem Referenten vorgeschrieben ist, und schickt nach ge-
schehener Bearbeitung das Stück ebenfalls ohne feinen Referatbogen dem
Referenten zurück.
Z9-
Ein Referent bei der Appellazion hat die eigentlichen Appella-
zionsgeschafte, als einbegleitete Kriminal und Civilprozeßakten, erstattete
Berichte über Rekurse, und Nullitäten, die Referenten bei den ersten Be-
hörden aber die geschlossenen Prozeße, die zur endlichen Erledigung übergebe-
ne Verlassenschaftsabhandlungen, und Rechnungen binnen zo. Tagen, alle
übrige Stücke aber bei dem Appellazionsgerichte binnen 8- Tagen, bei den er-
sten Behörden am nächsten Rathstage zu erledigen. Menn aber die Ueber-
reichung erst den Nachmittag des unmittelbar vor der Rathssitzung hergeben-