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Gesize und Verfassungen
-785. §. 7L
Zu Ende eines jedenMonats werden dieProtokollsbögen von jedem Se-
nate insbesondere nach der Reihe der Tage zusammgebunden, folürt, und
mit einem Register versehen. Um die Verfassung des Registers Zu erleichtern,
soll wie das Protokoll eines Tages abgefaßt ist, sogleich daraus die Eintragung
in das Register geschehen.
. §. 72.
Um durch eine richtige Kontrolle die Zuverlässigkeit Zu erhalten, ob alle
beschlossenen Expedizionen dem Expedite richtig übergeben werden, soll von dem
Rathsprotokollisten auf einen besonder» Bogen dieNumer der referirten Exhibi-
ten,und bei jeder Numer mit wenigen Worten, was für Expedizionen darüber Zu
ergehen haben, angemerket, und dieser Bogen mit Ende der Rathssizung dem
Expeditor Zü dem Ende übergeben werben, damit dieser, ob alle Expedizionen in
das Expedit kommen, beobachte, und wegen der etwan abgängigen, bei dem
Referenten, allenfalls auch dem Vorsizenden die nöthige Erinnerung rnache.
Siebenter Abschnitt.
Von Expedirung des Konklnsums.
§- 73-
Wann nach dem Konklusum emBerichtan dieAppellazionsstelle,oder von
dieser an die höchste Behörde Zu erstatten, oder wann nach dem §.251. der Ge-
richtsordnung der Beweggrund eines Urtheils an die ansuchende Parthei hinaus-
zugeben ist, soll der Referent die Expedizion felbst besorgen ; äusser dem ist sie
das Geschäft des Sekretärs , wenn aber die ganze Expedizion nur darinn be-
steht, das in dem Referatsbogen von Wort zu Wort ausgeführte Formale des
Bescheides auf den Rückender Saz, oder Bittschrift hinzuschreiben, so ist es
überflüßig eine besondere Expedizion zu verfassen, sondern das Präsidium hat so-
gleich auf dem ReferatLbogen nach erfolgter genauer dem Konklusum angemes-
senen Adjustirung des Formalis das Expediatur zu sezen, und dieses Formale
entweder in die Kanzlei zu schicken, oder von einem in die Rathsstube zu berufen-
den Kanzellisten abschreiben zu lassen-
§ 74'
Gesize und Verfassungen
-785. §. 7L
Zu Ende eines jedenMonats werden dieProtokollsbögen von jedem Se-
nate insbesondere nach der Reihe der Tage zusammgebunden, folürt, und
mit einem Register versehen. Um die Verfassung des Registers Zu erleichtern,
soll wie das Protokoll eines Tages abgefaßt ist, sogleich daraus die Eintragung
in das Register geschehen.
. §. 72.
Um durch eine richtige Kontrolle die Zuverlässigkeit Zu erhalten, ob alle
beschlossenen Expedizionen dem Expedite richtig übergeben werden, soll von dem
Rathsprotokollisten auf einen besonder» Bogen dieNumer der referirten Exhibi-
ten,und bei jeder Numer mit wenigen Worten, was für Expedizionen darüber Zu
ergehen haben, angemerket, und dieser Bogen mit Ende der Rathssizung dem
Expeditor Zü dem Ende übergeben werben, damit dieser, ob alle Expedizionen in
das Expedit kommen, beobachte, und wegen der etwan abgängigen, bei dem
Referenten, allenfalls auch dem Vorsizenden die nöthige Erinnerung rnache.
Siebenter Abschnitt.
Von Expedirung des Konklnsums.
§- 73-
Wann nach dem Konklusum emBerichtan dieAppellazionsstelle,oder von
dieser an die höchste Behörde Zu erstatten, oder wann nach dem §.251. der Ge-
richtsordnung der Beweggrund eines Urtheils an die ansuchende Parthei hinaus-
zugeben ist, soll der Referent die Expedizion felbst besorgen ; äusser dem ist sie
das Geschäft des Sekretärs , wenn aber die ganze Expedizion nur darinn be-
steht, das in dem Referatsbogen von Wort zu Wort ausgeführte Formale des
Bescheides auf den Rückender Saz, oder Bittschrift hinzuschreiben, so ist es
überflüßig eine besondere Expedizion zu verfassen, sondern das Präsidium hat so-
gleich auf dem ReferatLbogen nach erfolgter genauer dem Konklusum angemes-
senen Adjustirung des Formalis das Expediatur zu sezen, und dieses Formale
entweder in die Kanzlei zu schicken, oder von einem in die Rathsstube zu berufen-
den Kanzellisten abschreiben zu lassen-
§ 74'