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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem siebten Jahr seiner Regierung — 1788

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1787]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22604#0030
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Gesize und Verfassungen


* kannttn wissentlich in feiner Wohnung verbirgt, oder einem solchen auch nur
einen zeitliäm, obschon nicht geheimen Aufenthalt giebt, 'ft der Verhee-
llung der Verbrecher fchuldlg, wenn er gleich dadurch zu Fortsetzung deck
Verbrechens nichts brytragt, folglich ihn» eine mehrere Th«lnehrnung a»
dem Verbrechen nicht zur Last liegt.
tz. 82»
Auch ist diefeö Verbrechens schuldig, der den Gegenstand einet Vers
hrechenS , B. den Körper eines Ermordeten, gestohlenes Gut, U.d. gl.
oder wer einige zur Ausübung eines Verbrechens eigens dienende Werkzeuge
entweder bn sich, oder einem andern Orte verborgen halt.
§- 8Z.
Endlich ist noch dieses Verbrechens schuldig, der bei einem ihm be-
kannten Verbrecher durch Verkleidung, Unkcnntbarmachung, oder sonst ick
eurem Wege bcytragt, daß derselbe vor der Obrigkeit uncutdeckt, und ver-
borgen bleibt.
5. 84.
Die Strafe der Verhetlang der Verbrecher ist, nachdem der verheelke
Verbr cher gefährlicher und gememschädlichcr ist , zeitliches, oder anhaltendes
grluideres oder härteres Gesangniß- und öffentlrche Arbeit
§.8§.
jedoch ist derjenige, der seinen Verwandten in ans-oder absteigen-
der kirne, seine ein - oder zweibändigen Geschwlftcr, die Ehegenossen der«
slben, oder seinen eigenen Ehegenossen, oder seines Eheqenossen ein oder
zweibändige Gelchwiste' verheelt, sollte ihm auch der Verheelke wirklich
als ein Verbrecher bekannt seyn, nach dem Grade, als ec dem Vcrheelrcck
näher angehöret, mit minderet Strenge zu behandeln; unter dem aus,
drücklichcri Hedingmsse aber, daß der Verherler in jedem Falle zu Ausü-
bung oder Fortsetzung des Verbrechens von feirftr Seite rncht das gcrin^-
ske beigetragen habe.
§. 86.
Wer wissentlich einen Soldaten, der zur ländesfürstlichen Fahne ge-
schworen hat, oder einen zu deck landesfürstlichen Militarkörper gehörigen
Dienftknecht zu Entweichung ans dem Dienste selbst beredet, oder da der
Militär hiezu für sich nicht entschlossen gewesen, ihm mit Nach und Thar
an die Hand geht, oder wenn Armand einem entschlossenen Ausreisser durch
Abkaufung seiner Montur, oder seines Gewehrs, durch Anweisung deck
Wegs, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen
Auf-
 
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