Geseze und »clfajsimgen
»
^8
.... ,».» . .n.. > ., -- .. -.—.W —,..l l
^S7- §. 4Z.
Als Landesvepräthcr ist ebenfalls zu betrachte« ein Beamter, ee
sey Emgcbohrner oder Ausländer, der die ihm in seinem Amte bekannt ge-
wordenen Staatsgeheimnisse entdecket; weiters derjenige, welcher sich in ei-
ne der Provinzen, oder zu KriegszeiteN in das Lager, oder in die Gegenden
der Armee, oder sonst eines Korps begicbt, um etwas auszuspahen , und
fremden Staaten, oder zur. Kricgszeit dem Feinde davon Kundschaft zu ge-
ben ; der Gegenstand der Ausspähung mag geringschätzig oder wichtig, von nach-
iheiligcn Folgen sepn, oder nicht.
8- 49.
Die Strafe der Ausspäher (Spionen) ist in den Kriegshetzen be-
stimmt ; worüber auch nur das Militärgericht zu urtheilen hat. Sonstein
Landcsverräther qber ist mit Gefängniß zu bestrafen, dessen Dauer und Be-
schwerlichkeit nach Maaß, als der Gegenstand der Entdeckung wichtig ist,
nach Beschaffenheit der angewendeten List, Nach Verhältnis; desjenigen Scha-
dens, der für den Staat entweder entstanden ist, oder doch hätte entstehen
können, auszumcffen, damals aber mit Mehrerer Strenge zu bestimmen ist,
wann der Thäter zugleich als ein in landesfürstlichen Diensten stehender Be-
amter eine wesentliche ihm bekannte Pflicht des Amts, worüber er dem
Landesfürsten den Eid geschworen hat, verlebt.
8. 50.
Aulruhr und Dumult ist jede eigenmächtige ZuTimmroltuNg meh-
rerer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu leisten, die
Absicht eines solchen Widerstandes mag nun scyn, um von der Obrigkeit
etwas zu erzwingen, öder eine auflicgende Pflicht nicht zu lösten, oder eins
getroffene Anstalt von was immer für einer Gattung zu vereiteln ; aüch ist
es als Aufruhr uUd Tumult gleich anzufehru, die Gewaltthätigkcit mag
unmittelbar gegen die Person der Obrigkeit selbst, oder gegen einen Beamten,
und untern Diener, welche zu Ausführung ihrer Anordnungen bestimmet sind,
verübet werden. Daher sich dieses Verbrechens auch diejenigen Unterthanen
schuldig machen, welche sich wider ihren Grund , Dorf, Vogt, oder.Ge-
richtsherrn oder' dessen Beamten, wie auch Gemeinden, die sich wider ihren
Vorsteher aus Wicdersetzung zusammrotten.
8. 51.
HÄtsthuIdiqe und Tlbeilnehmer an diesem Verbrechen sind alle
diejenigen, welche Zusammkünfte, bei denen die Anschläge zur Zusaminrottung
gemacht worden, in ihren Häusern geduldet, welche Gemeinden zur Zusam-
' rot-
»
^8
.... ,».» . .n.. > ., -- .. -.—.W —,..l l
^S7- §. 4Z.
Als Landesvepräthcr ist ebenfalls zu betrachte« ein Beamter, ee
sey Emgcbohrner oder Ausländer, der die ihm in seinem Amte bekannt ge-
wordenen Staatsgeheimnisse entdecket; weiters derjenige, welcher sich in ei-
ne der Provinzen, oder zu KriegszeiteN in das Lager, oder in die Gegenden
der Armee, oder sonst eines Korps begicbt, um etwas auszuspahen , und
fremden Staaten, oder zur. Kricgszeit dem Feinde davon Kundschaft zu ge-
ben ; der Gegenstand der Ausspähung mag geringschätzig oder wichtig, von nach-
iheiligcn Folgen sepn, oder nicht.
8- 49.
Die Strafe der Ausspäher (Spionen) ist in den Kriegshetzen be-
stimmt ; worüber auch nur das Militärgericht zu urtheilen hat. Sonstein
Landcsverräther qber ist mit Gefängniß zu bestrafen, dessen Dauer und Be-
schwerlichkeit nach Maaß, als der Gegenstand der Entdeckung wichtig ist,
nach Beschaffenheit der angewendeten List, Nach Verhältnis; desjenigen Scha-
dens, der für den Staat entweder entstanden ist, oder doch hätte entstehen
können, auszumcffen, damals aber mit Mehrerer Strenge zu bestimmen ist,
wann der Thäter zugleich als ein in landesfürstlichen Diensten stehender Be-
amter eine wesentliche ihm bekannte Pflicht des Amts, worüber er dem
Landesfürsten den Eid geschworen hat, verlebt.
8. 50.
Aulruhr und Dumult ist jede eigenmächtige ZuTimmroltuNg meh-
rerer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu leisten, die
Absicht eines solchen Widerstandes mag nun scyn, um von der Obrigkeit
etwas zu erzwingen, öder eine auflicgende Pflicht nicht zu lösten, oder eins
getroffene Anstalt von was immer für einer Gattung zu vereiteln ; aüch ist
es als Aufruhr uUd Tumult gleich anzufehru, die Gewaltthätigkcit mag
unmittelbar gegen die Person der Obrigkeit selbst, oder gegen einen Beamten,
und untern Diener, welche zu Ausführung ihrer Anordnungen bestimmet sind,
verübet werden. Daher sich dieses Verbrechens auch diejenigen Unterthanen
schuldig machen, welche sich wider ihren Grund , Dorf, Vogt, oder.Ge-
richtsherrn oder' dessen Beamten, wie auch Gemeinden, die sich wider ihren
Vorsteher aus Wicdersetzung zusammrotten.
8. 51.
HÄtsthuIdiqe und Tlbeilnehmer an diesem Verbrechen sind alle
diejenigen, welche Zusammkünfte, bei denen die Anschläge zur Zusaminrottung
gemacht worden, in ihren Häusern geduldet, welche Gemeinden zur Zusam-
' rot-