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Gesize und Verfassungen
1787.
Jänner.
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§. 5»
Welcher Fabrikant oder Handelsmann auf einem Botzner Markte er-
scheinen, und daselbst Ncgozien schlichten will, ist schuldig am folgenden Ta-
ge , als er den Markt betreten hat , seinen Namen, wie auch das
Ort, wo er anjassig oder wohnhaft ist, eigenhändig, oder wenn er des
Schreibens nicht kündig seyn sollte, durch einen ersuchten Namcnsuntcrfertiger
in die Marktsmatrikel einzutragen, die von jedem Markte rn dem Marktsar-
chiv getreulich auftubewahren ist. Diese Eintragung hat unentgeltlich zu
geschehen. Wer sie unterlaßt, ist in eine unnachsichtliche Geldstrafe verfallen,
die der Magistrat nach Beschaffenheit der VermögenSumstandc des Schuldi-
gen von zehn bis ein hundert Gulden bestimmen kann.
8- 6.
Wer auf dem Markte als Gewaltstrager, oder als Firmenführer er-
scheint, ist schuldig, ehe er in dieser Eigenschaft eine Handlung unternimmt,
seine Gewaltsvollmacht, oder seine?roLura in der Marktskanzlei vorzuzei-
gen, und einzulegen; diese muß des Prinzipalen Namen deutlich enthalten,
den Jnnhalt wohl ausdrücken, und werden unausgefüllte Oarte dinnLke,
wenn sie auch mit dem Namen und Pett-chaft versehen waren, nicht zugelas-
sen. Die ordentlichen Vollmachten und Prokuren aber sollen von d/m No-
tarius des Marktgerichts in ein eigenes Buch eingetragen werden, das bei
dem Marktarchive auftubehalten ist, aus welchem jeder die Wissenschaft und
Einsicht von dem Jnnhalte der Vollmacht nehmen kann.
Wer die Vorlegung seiner Gewalt oder krocura unterlaßt, ist aller
Marktsgerechtsamen verlustiget, und alle vor dieser Einlegung geschlossenen
Handlungskontrakte sind, in soweit er hieraus ein Recht erlangen wollte,
ohne Kraft und Wirkung.
8» 7.
Wenn eine neu errichtete Handlung in die Marktsmatrikel eingetra-
gen werden soll, müssen vorläufig die Oblatorien dieser neuen Handlung in
die Marktskanzlei eingeliefert werden, damit die Firme erkennet, und von
den hiebei eigentlich interessirten Personen Wissenschaft genommen werden
möge.
8.
Die auf dem Bohner Markte aus den ansehnlicheren Handelsleuten bis-
her bestandene Kontrattazion soll auch künftig bestehen, und über dieselbe
eine eigene Matrikel besonders geführt, und in dem Marktsarchive aufbe-
wahret werden. Die Gerechtsamen dieser Kontrattazion sind, daß eigent-
lich
Gesize und Verfassungen
1787.
Jänner.
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§. 5»
Welcher Fabrikant oder Handelsmann auf einem Botzner Markte er-
scheinen, und daselbst Ncgozien schlichten will, ist schuldig am folgenden Ta-
ge , als er den Markt betreten hat , seinen Namen, wie auch das
Ort, wo er anjassig oder wohnhaft ist, eigenhändig, oder wenn er des
Schreibens nicht kündig seyn sollte, durch einen ersuchten Namcnsuntcrfertiger
in die Marktsmatrikel einzutragen, die von jedem Markte rn dem Marktsar-
chiv getreulich auftubewahren ist. Diese Eintragung hat unentgeltlich zu
geschehen. Wer sie unterlaßt, ist in eine unnachsichtliche Geldstrafe verfallen,
die der Magistrat nach Beschaffenheit der VermögenSumstandc des Schuldi-
gen von zehn bis ein hundert Gulden bestimmen kann.
8- 6.
Wer auf dem Markte als Gewaltstrager, oder als Firmenführer er-
scheint, ist schuldig, ehe er in dieser Eigenschaft eine Handlung unternimmt,
seine Gewaltsvollmacht, oder seine?roLura in der Marktskanzlei vorzuzei-
gen, und einzulegen; diese muß des Prinzipalen Namen deutlich enthalten,
den Jnnhalt wohl ausdrücken, und werden unausgefüllte Oarte dinnLke,
wenn sie auch mit dem Namen und Pett-chaft versehen waren, nicht zugelas-
sen. Die ordentlichen Vollmachten und Prokuren aber sollen von d/m No-
tarius des Marktgerichts in ein eigenes Buch eingetragen werden, das bei
dem Marktarchive auftubehalten ist, aus welchem jeder die Wissenschaft und
Einsicht von dem Jnnhalte der Vollmacht nehmen kann.
Wer die Vorlegung seiner Gewalt oder krocura unterlaßt, ist aller
Marktsgerechtsamen verlustiget, und alle vor dieser Einlegung geschlossenen
Handlungskontrakte sind, in soweit er hieraus ein Recht erlangen wollte,
ohne Kraft und Wirkung.
8» 7.
Wenn eine neu errichtete Handlung in die Marktsmatrikel eingetra-
gen werden soll, müssen vorläufig die Oblatorien dieser neuen Handlung in
die Marktskanzlei eingeliefert werden, damit die Firme erkennet, und von
den hiebei eigentlich interessirten Personen Wissenschaft genommen werden
möge.
8.
Die auf dem Bohner Markte aus den ansehnlicheren Handelsleuten bis-
her bestandene Kontrattazion soll auch künftig bestehen, und über dieselbe
eine eigene Matrikel besonders geführt, und in dem Marktsarchive aufbe-
wahret werden. Die Gerechtsamen dieser Kontrattazion sind, daß eigent-
lich