vom Jahre 1788
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zeiger dem Beschuldigten alsdann namhaft gemacht werden, wann die Wahr- *788«
Herr der Anklage nicht bewiesen wird, und er kernen hinlänglichen Gruzrd Äuny,
anzuführen vermögend ist, aus welchem er sie unternommen hat-
§- 4»
^Überhaupt soll die Anzeige immer die Eigenschaft des Kriminalver-
brechens, Ort, Zeit und die begleitenden Umstände desselben, wie auch Na¬
men, Stand und Aufenthalt des Verbrechers genau, wahrhaft und nach
Redlichkeit und Gewissen enthalten. Dennoch kann die Obrigkeit auch An-
zeigen, denen diese Umständlichkeit mangelt, nicht bei Seite^setzen, sondern
muß zu Aufklärung derselben, ihr Amt handeln.
Die Obrigkeit, an welche die Anzeige gemacht werden muß, ist die-
jenige Behörde , der in dem Bezirke, wo die Anzeige geschuht , nach Ver-
fassung eines jeden Landes, die obrigkeitliche Aufsicht über Zucht, Ordnung
und Sicherheit anvertrauet ist.
Jede dieser Obrigkeiten ist verpflichtet, die in ihrem Bezirke ihr mit
hinlänglichen Inzichten entweder angezeigten, oder von ihr selbst wahrgenom-
menen Kriminalverbrechen und Kriminalverbrecher weiters dem Kriminalge-
richte anzuzcigen , den Verbrecher auch selbst anzuhalten, und dem Kriminal-
gerichte einzuliefern.
7«
Geschieht die Anzeige gleich oder bald nach dem verübten Verbrechen,
so sind die Merkmale, und was immer zu näherer Aufklärung der eigentli-
chen Beschaffenheit der That führen kann, so viel möglich, in dem Zustande
zu lassen, in welchem das Verbrechen entdeckt worden ist.
§. 8.
Die Anhaltung und Stellung desjenigen, dem ein Verbrechen ange.
schuldigt wird, muß mit aller Vorsicht gegen dessen Entweichung geschehen.
Nöthigen Falls können auch Zwangsmittel angewendet werden; doch ist da-
bei immer die Ehre des Angehaltenen nach Möglichkeit zu schonen. Der An-
geschuldigte ist verpflichtet, wenn er von der Obrigkeit vorgcfordert wird, sich
zu stellen; im Weigerungsfälle können wider ihn , wenn es nöthig ist, auch
solche Zwangsmittel angewendet werden, die selbss Leib und Leben in Ge-
fahr setzen.
§. 9.
Auch ohne eine vorläufige Anzeige oder Stellung zu erwarten, ist je-
de Obrigkeit ^verpflichtet, auf Entdeckung der Kriminalverbrechen und Kri-
minalverbrccher stets wachsam zu seyn. Zu Erfüllung dieser Verbindlichkeit
ist sie berechtiget, jedes in ihrem obrigkeitlichen Bezirke gelegene Haus, wenn
cs gleich unter fremder Grundobrigkeit stehet, oder ein freies Gut ist, durch
Vierte Forrsezung. X obrig-
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zeiger dem Beschuldigten alsdann namhaft gemacht werden, wann die Wahr- *788«
Herr der Anklage nicht bewiesen wird, und er kernen hinlänglichen Gruzrd Äuny,
anzuführen vermögend ist, aus welchem er sie unternommen hat-
§- 4»
^Überhaupt soll die Anzeige immer die Eigenschaft des Kriminalver-
brechens, Ort, Zeit und die begleitenden Umstände desselben, wie auch Na¬
men, Stand und Aufenthalt des Verbrechers genau, wahrhaft und nach
Redlichkeit und Gewissen enthalten. Dennoch kann die Obrigkeit auch An-
zeigen, denen diese Umständlichkeit mangelt, nicht bei Seite^setzen, sondern
muß zu Aufklärung derselben, ihr Amt handeln.
Die Obrigkeit, an welche die Anzeige gemacht werden muß, ist die-
jenige Behörde , der in dem Bezirke, wo die Anzeige geschuht , nach Ver-
fassung eines jeden Landes, die obrigkeitliche Aufsicht über Zucht, Ordnung
und Sicherheit anvertrauet ist.
Jede dieser Obrigkeiten ist verpflichtet, die in ihrem Bezirke ihr mit
hinlänglichen Inzichten entweder angezeigten, oder von ihr selbst wahrgenom-
menen Kriminalverbrechen und Kriminalverbrecher weiters dem Kriminalge-
richte anzuzcigen , den Verbrecher auch selbst anzuhalten, und dem Kriminal-
gerichte einzuliefern.
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Geschieht die Anzeige gleich oder bald nach dem verübten Verbrechen,
so sind die Merkmale, und was immer zu näherer Aufklärung der eigentli-
chen Beschaffenheit der That führen kann, so viel möglich, in dem Zustande
zu lassen, in welchem das Verbrechen entdeckt worden ist.
§. 8.
Die Anhaltung und Stellung desjenigen, dem ein Verbrechen ange.
schuldigt wird, muß mit aller Vorsicht gegen dessen Entweichung geschehen.
Nöthigen Falls können auch Zwangsmittel angewendet werden; doch ist da-
bei immer die Ehre des Angehaltenen nach Möglichkeit zu schonen. Der An-
geschuldigte ist verpflichtet, wenn er von der Obrigkeit vorgcfordert wird, sich
zu stellen; im Weigerungsfälle können wider ihn , wenn es nöthig ist, auch
solche Zwangsmittel angewendet werden, die selbss Leib und Leben in Ge-
fahr setzen.
§. 9.
Auch ohne eine vorläufige Anzeige oder Stellung zu erwarten, ist je-
de Obrigkeit ^verpflichtet, auf Entdeckung der Kriminalverbrechen und Kri-
minalverbrccher stets wachsam zu seyn. Zu Erfüllung dieser Verbindlichkeit
ist sie berechtiget, jedes in ihrem obrigkeitlichen Bezirke gelegene Haus, wenn
cs gleich unter fremder Grundobrigkeit stehet, oder ein freies Gut ist, durch
Vierte Forrsezung. X obrig-