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Österreich [Editor]
Gesetze und Verfassungen im Justizfach für Österreich: In dem letzten Jahr seiner Regierung — 1790

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[Gesetze und Verfassungen vom Jahre 1789]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22606#0094
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86

Geseze und Verfassungen

r?89.
November

den roten

z.n.i4-§-7'b'

den irren

z. n. 848. §.
189«




mit jenen, welchen noch vor dieser Entschliessung die Güter unter dem aus-
drücklichen Bed^rgniß der Relmrung curgeantwortet worden find, in so weit
eine Ausnahme zu machen, daß ihnen noch durch den Lauf von io Jahren
die zugesagte Relmrung nach der obangeführten Modalität eingestanben seyn
soll; wohingegen aber, wenn sie binnen dieser Zeit bas Rcluizionskapita! nicht
getilget, es auch bei diesem von dem RcluizionLbefugmß abzukommen habe.

e) T)on Gütern, welche emphyreutisch verkauft werden.
Der emphyteutifche Käufer, welcher einen Theil des Werths der Rea-
lität durch einen Kaufschilling baar entrichtet, erwirkt das Eigenthum des
durch diese Veräusserungsart an sich gebrachten Guts; daher rst er in der
Landtafel als Besitzer vorzumerken; derselbe hat auch das Recht, das Gut
zu verpfänden, und die Exekusion darauf führen zu lassen; und rst sich Hierwe-
gen, wie bei jedem andern Besitzer einer landtäsiichcn Realttät zu benehmen;
jedoch verstehet sich immer, daß jene Last, welche aus dem ritulo
rloo fließt, auf der Realität stets haftend bleibe, und vom Besitzer zu Besitzer
uothwendig übergehe; daher auch der emphyteutifche Kauflontrakt bei der
Landtafel unter einem vorzumerkeu ist.

1074. '
Hofdekret vom IO"» November 1789. an dasgalissscheAppellazions-
gericht , in Folge Einvernehmens zwischen den vereinten Hofstellen und der
obersten Iustizstelle.
Äuch in den Kvnkursfästen soll es von Beziehung der Kreisämter zu dm
Schätzungen abkommen, da nach der Steuer-und Urbarialregulirrmg keine herr-
schaftlichen Gefälle mehr unbefugt in die Schätzung eingezogen werden können,
und also die Ursach der Beiziehung aufgehöret hat.
1075.
Hosdekret vom I2ken November 1789. an alle Appcstazionsgerichte,
über Einvernehmen zwischen den vereinten Hofstellen und der obersten
Justizstelle.
-^)ie im §. 189. der neuen Kriminalgerichtsordnung enthaltene Vorschrift
ist dahin abgeändert: daß die zur zeitlichen harten Straft verurtheiltm
Verbrecher, wenn sie auch aus anderen, als den in diesem §. von n. bis k.
benannten Verbrechen in diese Strafe verfallen sind, mcht auf die Schloß-
berge von Brünn und Gratz einzulieftru, sondern in die. in jedem Lande
beste-
 
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