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lorene Schenkung Konrads I. über Handschuhsheim, wahrscheinlich eine Constitutio
Ottos III. über die Wette in Brumat und ein Privileg Papst Leos IX. für die Bunte
Kirche gekannt.1)

Ein beträchtlicher Verlust von Privaturkunden ergibt sich aus nr. 9 (778—784)
5 über die Cartae deperditae. Verloren ging damals, als das Klosterarchiv noch nicht
geordnet war, die traditio Williswinds und Kankors für Rutgang, also die eigentliche
Stiftungsurkunde, und die Schenkung des Hofes in Mainz.2) Auch über die wich-
tigen Schenkungen3) Sigebalds, Reginberts und Kunigunds dürfte eine Urkunde vor-
handen gewesen sein. In zahlreichen Fällen4) aber scheint das Kloster auch in der

io Karolingerzeit schon nie eine Urkunde besessen zu haben, so daß wir z. B. über den
Klosterbesitz in Straßburg nur durch Fuldaer Urkunden unterrichtet sind.5) Später, als
die Schenkungsurkunden in den Gefachen des Archivs nach Gauen geordnet sorgsam
aufbewahrt wurden, sind nur wenige Stücke abhanden gekommen. So liegen den
Kopisten am Ende des 12. Jahrhunderts noch fast'5) vollzählig dieselben Originale

15 vor, die auch im 10. —11. Jahrhundert der Verfasser der Notizen über AVetterau und
Lahngau benutzt hatte. Als Original im Gräflicheu Archiv zu Erbach erhalten ist
einzig die Urkunde Heinrichs V. über die Besitzungen der Zelle Michelstadt, die
offenbar in Michelstadt aufbewahrt wurde und daher im Codex fehlt.7)

VI. Die Benützung der Quellen durch die einzelnen Schreiber.

§ 34. An den Urkunden selbst hat sich zuerst der Schreiber A die Grundsätze

so seiner Quellenbehandlung gebildet und sich jeweils sofort darüber geäußert. So will
er die veralteten und barbarischen Zeugennamen weglassen.8) So veranlaßt ihn das
Vulgärlatein der Gerichtsurkunde nr. 3, die rauhe Sprache zu entschuldigen, die er
aus Ehrfurcht vor dem Altertum nicht ganz zu beseitigen wagt. Die ersten Privat-
urkunden ließen ihn noch mehr nach Vereinfachung streben: Protokoll und Eschato-
25 koll, die sämtlichen Formeln der Prekarien, die Namen der Zeugen und Knechte sind
überflüssig, sufficiat igitur si salva rerum veritate quando, ubi, qualiter, quid, a qui-
busque collatum sit nichil pretermittamus.9)

l) K. 66 Anm. 2. K. 79 Anm. 1. K. 123a Anm. 3.
-) K. 1 Anm. 3. K. 2.

3) «Donationes» sagt allerdings ohne Andeutung einer Urkunde das K. 47. — Nr. 58 ist nur
Prekarie.

4) Nr. 222 in Bettenheim, 229 in Hausen, 609 in Kloppenheim ist Nazarius schon in der
frühesten Schenkung Anrainer. Dazu nr. 832 (Mörsch), 37 (Buhl, Reimlingen); vgl. 35 (villa Baldanis),
2360 (Wilferdingen), 2861 (Schelflenz), 3510 (Aspach), 3618 (Iggingen b. Gmünd) u. ö.; auch die Notizen
verzeichnen Besitz an Orten, die im Kopialbuch nicht genannt sind.

r>) Dronke, C. D. nr. 171 (801). Aus Dronke läßt sich belegen der angrenzende Besitz des hl.
Nazarius in Pfeddersheim (nr. 36), in Mainz (224, 403), Rudolfsheim (174), Dolgesheim (177), Eims-
heim (228).

(') Verschwindende Ausnahmen 3709d, 3717c, 3724d (in den Kopien übersehen, weil zahlreiche
Stiftungen vom gleichen Geber?), 3737a, 3755c, 3768b.

7) Stumpf, Reichskanzler nr. 3094 vom 20. III. 1113. G. Simon, Geschichte der Grafen . . zu
Erbach, Urk. 2; D.Schneider, Haus Erbach 509.

8) K. 2, nach den Zeugenreihen der nr. 1. Ganz ähnlich Walafrid, M. G., Script. II, 22: Nomina
eorum qui . . festes sunt. . propter sui barbariem . . . praeterrnittimus . . Sed et si quis . . . nosse
desiderat, in conscriptione quam sequimur poterit invenire. Dgl. Konrad v. Freising: Nomina testium
require in libro traditionum. Auch er glättet das barbarische Latein.

9) K. 17. Vgl. Cozrohs Vorrede in Quell, u. Erört. z. bair. u. d. Gesch. N. F. IV, 2: Nihil minui
vel adici, nisi scriptoris vitio aliquid depravatum repperisset.
 
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