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geführt wird, so übt sie doch strenge Kontrolle, ihre Beaniten, die „verrechneten
Diener" wirken bei jedem Verkauf mit und alle Bescheinigungen werden ihr
znr Prüfung eingeliefert.
Die Kontrolle ist nun freilich um so nötiger, als alle Beamte vom
Forstmeister bis znm Forstknecht aus Gebühren von den Käufern und auf
Diäten der Gemeinden, wenn sie für diese beschäftigt sind, angewiesen werden.
Das Prinzip, dcn llnterhalt lokaler Beamter nicht auf die centrale Kassen-
verwaltung zu übernehmen, gab hier den Ausschlag, aber es stand in geradeni
Widerspruche zu den sonstigen Absichten der Forstverwaltnng. Der maß-
gebende Beamte war in jedem Bezirk der Forstmeister, der genau dem jetzigen
Oberförster entspricht, er stellt Förster und Forstknechte an und hat die
Berwaltung seines Bezirkes, über die er jährlich dem Oberjägermeister Bericht
erstattet, allein in Händen. Aus den Jnstruktionen, die ihm und seinen
llnterbeamten erteilt sind, geht wie aus der ganzen Waldordnung jedenfalls
das eine hervor, daß es sich hier um eine eigentliche Forstbeamteuschaft und
nicht mehr bloß um eine kurfürstliche Jägerei handelt.
Die Neuordnung der Landwirtschaft spricht sich am deutlichsten in den Zah-
len der Preise und Löhne ans. Selten gelingt es, für frühere Zeiten einiger-
maßen haltbare Zahleuergebnisse zu ermittelu; ob es zwar an einzelnen Angaben
uicht fehlt, so siud sie doch nicht bestimmt genug und niemals bilden sie eine sort-
laufende Reihe; dennoch muß man, soweit es möglich, dnrch sie zu einem Urteil
über die Tragweite der Erscheinungen, die man sonst nur in ihren allgemeinen
Eigenschaften versolgen kann, zu gelangen suchen. Ein vergleichsweise gutes
Material zur Kenntnis der landwirtschastlichen Znstände, insbesondere der Preise
nnd der Pachtzinsen des Bodens liegt in dem Verzeichnis der Erbbestände vor,
welche die geistliche Administration ausgethan hatte. Es sind hier die einzel-
nen Höfe uach ihrer Größe angegeben, der Acker uach drei oder auch noch mehr
Klassen abgeschützt, ebenso Wieseir und Weinberge. Naturalzinse und Geld-
zinse sind in ihren einzelnen Posten vcrmerkt und zu Kapital angeschlagen
so daß der Anteil des Obereigentümers und des Erbpächters an dem Gute
sich gesondert darstellen. Von einer weitergehenden Belastung ist damals noch
kanm die Rede; man ließ sie bei Erbpachten nur ungern zu.* Man wird
nicht alle Zahlen verwerten, denn möglicherweise erklären sich einige abnorm
niedrige Pachten aus einer Anzahlung, die beim Antritt der Pacht geleistet
worden ist, aber auch wenu marl diese in Abzug bringt, bleibeu einige
gesicherte Nesultate.
* Als Beispiel stehe hier der Anschlag dcs großen Hofcs in Handschuchsheim, der 1684
verliehen wnrde. und als Muster slir dic neuen Verlcihungcn gelten kann:
82 Morgen Acker L 20 Gulden.- 1640 Guldeu
- 8 „ Wiese L 30 „ . 240 „
3 „ Wingcrt L 50 „ 150 „
5 Acker L 30 „ ....... 150 „
2180 Guldeu.
geführt wird, so übt sie doch strenge Kontrolle, ihre Beaniten, die „verrechneten
Diener" wirken bei jedem Verkauf mit und alle Bescheinigungen werden ihr
znr Prüfung eingeliefert.
Die Kontrolle ist nun freilich um so nötiger, als alle Beamte vom
Forstmeister bis znm Forstknecht aus Gebühren von den Käufern und auf
Diäten der Gemeinden, wenn sie für diese beschäftigt sind, angewiesen werden.
Das Prinzip, dcn llnterhalt lokaler Beamter nicht auf die centrale Kassen-
verwaltung zu übernehmen, gab hier den Ausschlag, aber es stand in geradeni
Widerspruche zu den sonstigen Absichten der Forstverwaltnng. Der maß-
gebende Beamte war in jedem Bezirk der Forstmeister, der genau dem jetzigen
Oberförster entspricht, er stellt Förster und Forstknechte an und hat die
Berwaltung seines Bezirkes, über die er jährlich dem Oberjägermeister Bericht
erstattet, allein in Händen. Aus den Jnstruktionen, die ihm und seinen
llnterbeamten erteilt sind, geht wie aus der ganzen Waldordnung jedenfalls
das eine hervor, daß es sich hier um eine eigentliche Forstbeamteuschaft und
nicht mehr bloß um eine kurfürstliche Jägerei handelt.
Die Neuordnung der Landwirtschaft spricht sich am deutlichsten in den Zah-
len der Preise und Löhne ans. Selten gelingt es, für frühere Zeiten einiger-
maßen haltbare Zahleuergebnisse zu ermittelu; ob es zwar an einzelnen Angaben
uicht fehlt, so siud sie doch nicht bestimmt genug und niemals bilden sie eine sort-
laufende Reihe; dennoch muß man, soweit es möglich, dnrch sie zu einem Urteil
über die Tragweite der Erscheinungen, die man sonst nur in ihren allgemeinen
Eigenschaften versolgen kann, zu gelangen suchen. Ein vergleichsweise gutes
Material zur Kenntnis der landwirtschastlichen Znstände, insbesondere der Preise
nnd der Pachtzinsen des Bodens liegt in dem Verzeichnis der Erbbestände vor,
welche die geistliche Administration ausgethan hatte. Es sind hier die einzel-
nen Höfe uach ihrer Größe angegeben, der Acker uach drei oder auch noch mehr
Klassen abgeschützt, ebenso Wieseir und Weinberge. Naturalzinse und Geld-
zinse sind in ihren einzelnen Posten vcrmerkt und zu Kapital angeschlagen
so daß der Anteil des Obereigentümers und des Erbpächters an dem Gute
sich gesondert darstellen. Von einer weitergehenden Belastung ist damals noch
kanm die Rede; man ließ sie bei Erbpachten nur ungern zu.* Man wird
nicht alle Zahlen verwerten, denn möglicherweise erklären sich einige abnorm
niedrige Pachten aus einer Anzahlung, die beim Antritt der Pacht geleistet
worden ist, aber auch wenu marl diese in Abzug bringt, bleibeu einige
gesicherte Nesultate.
* Als Beispiel stehe hier der Anschlag dcs großen Hofcs in Handschuchsheim, der 1684
verliehen wnrde. und als Muster slir dic neuen Verlcihungcn gelten kann:
82 Morgen Acker L 20 Gulden.- 1640 Guldeu
- 8 „ Wiese L 30 „ . 240 „
3 „ Wingcrt L 50 „ 150 „
5 Acker L 30 „ ....... 150 „
2180 Guldeu.