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Ausgrabungen und Denkmäler zugelassen
werden nach vorherigem Uebereinkommen
des Institutsdirektors mit dem Direktor des
betreffenden Museums, Galerie usw. Militär-
personen müssen in Uniform erscheinen.
Art. 5. Diejenigen Personen, welche eine
allgemeine Erlaubnis zum freien Eintritt in alle
staatlichen Museen, Galerien, Ausgrabungen
und zu den Denkmälern wünschen, haben
eine Eingabe auf Stempelpapier zu Lire 1.20
an das Unterrichtsministerium zu machen
und die in Art. 2 und 3 erwähnten Doku-
mente mit einer unaufgezogenen Photogra-
phie im Format von nicht über 5X8 Centi-
meter beizufügen.
Art. 6. Diejenigen Personen, welche die
Berechtigung zum freien Eintritt in die ar-
chäologischen oder Kunstinstitute einer ein-
zelnen Stadt wünschen, haben eine Eingabe
auf Stempelpapier zu Lire 0.60 an den Vor-
stand des betreffenden Instituts zu richten
und die im Art. 2 und 3 erwähnten Doku-
mente beizufügen, und für den Fall, dass
die Erlaubnis für die Dauer von über einem
Monat eingeholt wird, ist die Photographie,
wie in Art. 5 beschrieben, beizufügen.
Art. 7. Die Prüfung der Fremdenführer
wegen Erlangung der Führerpatents findet
in jeder Stadt, in denen sich staatliche ar-
chäologische und Kunstinstitute befinden,
vor einer besonderen Kommission statt,
Ausgrabungen und Denkmäler zugelassen
werden nach vorherigem Uebereinkommen
des Institutsdirektors mit dem Direktor des
betreffenden Museums, Galerie usw. Militär-
personen müssen in Uniform erscheinen.
Art. 5. Diejenigen Personen, welche eine
allgemeine Erlaubnis zum freien Eintritt in alle
staatlichen Museen, Galerien, Ausgrabungen
und zu den Denkmälern wünschen, haben
eine Eingabe auf Stempelpapier zu Lire 1.20
an das Unterrichtsministerium zu machen
und die in Art. 2 und 3 erwähnten Doku-
mente mit einer unaufgezogenen Photogra-
phie im Format von nicht über 5X8 Centi-
meter beizufügen.
Art. 6. Diejenigen Personen, welche die
Berechtigung zum freien Eintritt in die ar-
chäologischen oder Kunstinstitute einer ein-
zelnen Stadt wünschen, haben eine Eingabe
auf Stempelpapier zu Lire 0.60 an den Vor-
stand des betreffenden Instituts zu richten
und die im Art. 2 und 3 erwähnten Doku-
mente beizufügen, und für den Fall, dass
die Erlaubnis für die Dauer von über einem
Monat eingeholt wird, ist die Photographie,
wie in Art. 5 beschrieben, beizufügen.
Art. 7. Die Prüfung der Fremdenführer
wegen Erlangung der Führerpatents findet
in jeder Stadt, in denen sich staatliche ar-
chäologische und Kunstinstitute befinden,
vor einer besonderen Kommission statt,